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{'item': 'Ro 2017/19/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlRo 2017/19/0004 RechtssatzArt. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung bezieht sich - wie der EuGH in seinem Urteil vom

  1. Juli 2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 50, ausführte - auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung und kann erst dann angewandt werden, wenn die Überstellung im Grundsatz feststeht, d.h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen hat. Somit bestätigte auch der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung den zwischen dem Übernahmegesuch, der Überstellungsentscheidung und deren Vollziehung notwendiger Weise bestehenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Sohin hat im Fall einer "zweiten" Überstellung, die nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden soll, die maßgebliche Berechnung der in Art. 29 Dublin III-Verordnung festgelegten Fristen faktisch zwangsläufig bezogen auf die durch das zweite Übernahmegesuch bestimmten fristauslösenden Ereignisse und nicht unter Zugrundelegung der im ersten Übernahme- und Überstellungsverfahren zu berücksichtigenden Fristen zu erfolgen. Eine gegenteilige Sichtweise würde der in der Rechtsprechung des EuGH bejahten Zulässigkeit und Erforderlichkeit eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuchs nahezu jegliche praktische Wirksamkeit nehmen. Diesfalls wäre nämlich, sollte die erste Überstellung nicht umgehend zu Beginn des Laufs der Überstellungsfrist durchgeführt worden sein, die Frist für die Durchführung der zweiten Überstellung in einer Vielzahl der Fälle schon vor der Rückkehr des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates beziehungsweise vor der Möglichkeit zur Unterbreitung des zweiten Übernahmegesuchs abgelaufen (vgl. auch die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Laufs der für das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren maßgeblichen Fristen EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 66 und 67).Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung bezieht sich - wie der EuGH in seinem Urteil vom
  2. Juli 2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 50, ausführte - auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung und kann erst dann angewandt werden, wenn die Überstellung im Grundsatz feststeht, d.h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen hat. Somit bestätigte auch der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung den zwischen dem Übernahmegesuch, der Überstellungsentscheidung und deren Vollziehung notwendiger Weise bestehenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Sohin hat im Fall einer "zweiten" Überstellung, die nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden soll, die maßgebliche Berechnung der in Artikel 29, Dublin III-Verordnung festgelegten Fristen faktisch zwangsläufig bezogen auf die durch das zweite Übernahmegesuch bestimmten fristauslösenden Ereignisse und nicht unter Zugrundelegung der im ersten Übernahme- und Überstellungsverfahren zu berücksichtigenden Fristen zu erfolgen. Eine gegenteilige Sichtweise würde der in der Rechtsprechung des EuGH bejahten Zulässigkeit und Erforderlichkeit eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuchs nahezu jegliche praktische Wirksamkeit nehmen. Diesfalls wäre nämlich, sollte die erste Überstellung nicht umgehend zu Beginn des Laufs der Überstellungsfrist durchgeführt worden sein, die Frist für die Durchführung der zweiten Überstellung in einer Vielzahl der Fälle schon vor der Rückkehr des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates beziehungsweise vor der Möglichkeit zur Unterbreitung des zweiten Übernahmegesuchs abgelaufen vergleiche auch die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Laufs der für das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren maßgeblichen Fristen EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 66 und 67). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017190004.J04.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.