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{'item': 'Ra 2017/19/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlRa 2017/19/0169 RechtssatzArt. 19 Abs. 2 Dublin III-VO trifft eine ausdrückliche Regelung für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, der um die Aufnahme ersucht wird, zunächst besteht, jedoch diese Verpflichtung nachträglich erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Asylwerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (siehe betreffend Verpflichtungen zur Aufnahme und Wiederaufnahme EuGH 7.6.2016, George Karim gegen Migrationsverket, C-155/15, Rn.15; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für weniger als drei Monate infolge der kurzfristigen freiwilligen Ausreise die Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO nicht erlischt (vgl. zur Dublin II-VO und zum abschließenden Charakter der in dieser betreffend das Erlöschen der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverpflichtungen enthaltenen Regelungen, und zwar insbesondere des Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO, EuGH 3.5.2012, Migrationsverket gegen Nurije Kastrati u.a., C-620/10, Rn. 45). Dies gilt aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO auch für jene Fälle, in denen in dem zuständigen, um die Aufnahme des Antragstellers ersuchten Mitgliedstaat kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO trifft eine ausdrückliche Regelung für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, der um die Aufnahme ersucht wird, zunächst besteht, jedoch diese Verpflichtung nachträglich erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Asylwerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (siehe betreffend Verpflichtungen zur Aufnahme und Wiederaufnahme EuGH 7.6.2016, George Karim gegen Migrationsverket, C-155/15, Rn.15; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für weniger als drei Monate infolge der kurzfristigen freiwilligen Ausreise die Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO nicht erlischt vergleiche zur Dublin II-VO und zum abschließenden Charakter der in dieser betreffend das Erlöschen der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverpflichtungen enthaltenen Regelungen, und zwar insbesondere des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO, EuGH 3.5.2012, Migrationsverket gegen Nurije Kastrati u.a., C-620/10, Rn. 45). Dies gilt aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO auch für jene Fälle, in denen in dem zuständigen, um die Aufnahme des Antragstellers ersuchten Mitgliedstaat kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.