RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlRa 2017/19/0169 RechtssatzZu der Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz Dublin III-VO hat der EuGH bereits festgehalten, dass diese die auf dem Kriterium des illegalen Überschreitens der Grenze des Mitgliedstaates beruhende Zuständigkeit desselben zeitlich beschränkt (vgl. dazu EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 47). Diese Frist stellt - so der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung weiter - eine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 13 Abs. 1 erster Satz Dublin III-VO genannten Kriteriums dar. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien ihres Kapitels III zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz Dublin III-VO ist daher so zu verstehen, dass er impliziert, dass der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze ein Drittstaatsangehöriger illegal überschritten hat, nicht mehr auf der Grundlage dieser Bestimmung für zuständig erachtet werden kann, sofern die Frist von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt bereits abgelaufen ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. betreffend eine Konstellation, in der in dem Mitgliedstaat, dessen Außengrenze illegal überschritten und dessen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu bestimmende Zuständigkeit daher bejaht wurde, kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 49, 52 und 53).Zu der Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-VO hat der EuGH bereits festgehalten, dass diese die auf dem Kriterium des illegalen Überschreitens der Grenze des Mitgliedstaates beruhende Zuständigkeit desselben zeitlich beschränkt vergleiche dazu EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 47). Diese Frist stellt - so der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung weiter - eine Voraussetzung für die Anwendung des in Artikel 13, Absatz eins, erster Satz Dublin III-VO genannten Kriteriums dar. Gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien ihres Kapitels römisch drei zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Artikel 13, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-VO ist daher so zu verstehen, dass er impliziert, dass der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze ein Drittstaatsangehöriger illegal überschritten hat, nicht mehr auf der Grundlage dieser Bestimmung für zuständig erachtet werden kann, sofern die Frist von zwölf Monaten nach dem illegalen Grenzübertritt bereits abgelaufen ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt vergleiche betreffend eine Konstellation, in der in dem Mitgliedstaat, dessen Außengrenze illegal überschritten und dessen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu bestimmende Zuständigkeit daher bejaht wurde, kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde EuGH 26.7.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 49, 52 und 53). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L03
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