RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlRa 2017/19/0169 RechtssatzDie Bestimmungen des Wiederaufnahmeverfahrens zeigen, dass die Dublin III-VO nicht darauf abstellt, ob dem ersuchten Mitgliedstaat bei strenger Prüfung der jeweiligen Kausalitätszusammenhänge die Verantwortung dafür zukommt, dass sich der Betroffene nach zwischenzeitlichem kurzfristigem freiwilligem Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten und nach erneuter Einreise über eine Außengrenze im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält oder dass in dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und ein "dann" gegebener "Dublin-Tatbestand" eintritt (vgl. beispielsweise Art 18 Abs. 1 lit. c und lit. d Dublin III-VO betreffend Konstellationen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz in dem zuständigen Mitgliedstaat zurückgezogen oder bereits abgelehnt wurde und daher grundsätzlich bereits "erledigt" war; auch in diesen Fällen erlischt gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates nicht durch die freiwillige kurzfristige Ausreise der in Art. 18 Abs. 1 lit. c und lit. d Dublin III-VO genannten Personen in einen Drittstaat. Es könnte - im Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - ein sofortiges Erlöschen der Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO nur dadurch eintreten, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlässt).Die Bestimmungen des Wiederaufnahmeverfahrens zeigen, dass die Dublin III-VO nicht darauf abstellt, ob dem ersuchten Mitgliedstaat bei strenger Prüfung der jeweiligen Kausalitätszusammenhänge die Verantwortung dafür zukommt, dass sich der Betroffene nach zwischenzeitlichem kurzfristigem freiwilligem Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten und nach erneuter Einreise über eine Außengrenze im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält oder dass in dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und ein "dann" gegebener "Dublin-Tatbestand" eintritt vergleiche beispielsweise Artikel 18, Absatz eins, Litera c und Litera d, Dublin III-VO betreffend Konstellationen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz in dem zuständigen Mitgliedstaat zurückgezogen oder bereits abgelehnt wurde und daher grundsätzlich bereits "erledigt" war; auch in diesen Fällen erlischt gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates nicht durch die freiwillige kurzfristige Ausreise der in Artikel 18, Absatz eins, Litera c und Litera d, Dublin III-VO genannten Personen in einen Drittstaat. Es könnte - im Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - ein sofortiges Erlöschen der Verpflichtung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin III-VO nur dadurch eintreten, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlässt). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L08
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.