← Österreich

{'item': 'Ra 2017/19/0291'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/19/0291 RechtssatzSchon in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wird die Unterscheidung für die seitens des ersuchenden Staates einzuhaltende Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs danach getroffen, ob sich dieser Staat zum Nachweis der Antragstellung auf internationalen Schutz oder des illegalen Aufenthalts in einem anderen Staat auf einen "Eurodac-Treffer" als Beweismittel stützen kann oder das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel gestützt wird. Unzweifelhaft knüpft Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung an diese Bestimmung an, indem je nachdem, ob das Wiederaufnahmegesuch auf einen "Eurodac-Treffer" oder andere Beweismittel gestützt wird, unterschiedliche Antwortfristen festgelegt werden. Ebenso unzweifelhaft steht dahinter der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung, zumal die Bestimmung der Zuständigkeit gerade wegen des Vorliegens eines "Eurodac-Treffers" im Regelfall in Bezug auf eben diesen Mitgliedstaat keine aufwendigen Erhebungen - und zwar sowohl durch den ersuchenden als auch den ersuchten Mitgliedstaat - erfordert. Diese Aussage ist aber schon vom Ansatz her nicht in Bezug auf einen Mitgliedstaat, der selbst keine Speicherung im Eurodac-System veranlasst hat, übertragbar, weil insofern das Wiederaufnahmegesuch auf - von der Behörde erst durch Erhebungen beizuschaffende - andere Beweismittel zu stützen ist (vgl. zu den Beweismitteln und Indizien auch - den die Aufnahmegesuche betreffenden - Art. 22 Dublin III-Verordnung, auf den Art. 23 Abs. 4 dieser Verordnung verweist). Dass ein "Eurodac-Treffer" bezogen auf einen weiteren Mitgliedstaat vorliegt, ändert diesfalls nichts daran, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat um die Beischaffung anderer Beweismittel zu kümmern hat. Er kann sich nämlich gegenüber dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat, der die Speicherung im Eurodac-System nicht veranlasst hat, gerade nicht auf den "Eurodac-Treffer" als Beweismittel für dessen Zuständigkeit stützen.Schon in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung wird die Unterscheidung für die seitens des ersuchenden Staates einzuhaltende Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs danach getroffen, ob sich dieser Staat zum Nachweis der Antragstellung auf internationalen Schutz oder des illegalen Aufenthalts in einem anderen Staat auf einen "Eurodac-Treffer" als Beweismittel stützen kann oder das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel gestützt wird. Unzweifelhaft knüpft Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-Verordnung an diese Bestimmung an, indem je nachdem, ob das Wiederaufnahmegesuch auf einen "Eurodac-Treffer" oder andere Beweismittel gestützt wird, unterschiedliche Antwortfristen festgelegt werden. Ebenso unzweifelhaft steht dahinter der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung, zumal die Bestimmung der Zuständigkeit gerade wegen des Vorliegens eines "Eurodac-Treffers" im Regelfall in Bezug auf eben diesen Mitgliedstaat keine aufwendigen Erhebungen - und zwar sowohl durch den ersuchenden als auch den ersuchten Mitgliedstaat - erfordert. Diese Aussage ist aber schon vom Ansatz her nicht in Bezug auf einen Mitgliedstaat, der selbst keine Speicherung im Eurodac-System veranlasst hat, übertragbar, weil insofern das Wiederaufnahmegesuch auf - von der Behörde erst durch Erhebungen beizuschaffende - andere Beweismittel zu stützen ist vergleiche zu den Beweismitteln und Indizien auch - den die Aufnahmegesuche betreffenden - Artikel 22, Dublin III-Verordnung, auf den Artikel 23, Absatz 4, dieser Verordnung verweist). Dass ein "Eurodac-Treffer" bezogen auf einen weiteren Mitgliedstaat vorliegt, ändert diesfalls nichts daran, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat um die Beischaffung anderer Beweismittel zu kümmern hat. Er kann sich nämlich gegenüber dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat, der die Speicherung im Eurodac-System nicht veranlasst hat, gerade nicht auf den "Eurodac-Treffer" als Beweismittel für dessen Zuständigkeit stützen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.