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{'item': 'Ra 2017/19/0308'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2017 GeschäftszahlRa 2017/19/0308 RechtssatzDie zu § 26 Abs. 3 VwGG (alt) in der bis

  1. Dezember 2013 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung ist auf die seit
  2. Jänner 2014 geltende Rechtslage des § 26 Abs. 3 VwGG übertragbar, zumal insoweit auch aufgrund der (seit
  3. Jänner 2014 neuen) Systematik im Rahmen des Revisionsmodells keine andere Sichtweise geboten erscheint. Dies bedeutet, dass nach § 26 Abs. 3 VwGG in Bezug auf eine zu erhebende Revision ein Verfahrenshilfeantrag den Neubeginn der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG nicht auszulösen vermag, wenn eine Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer - etwa weil die Verfahrenshilfe nur in einem eingeschränkten Umfang beantragt oder der Verfahrenshilfeantrag (wenn auch nur hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) zurückgezogen wird - nicht zu fällen ist. Diesfalls käme es nämlich selbst im Fall der Bewilligung nicht zur Erlassung eines Bestellungsbescheides im Sinn des § 26 Abs. 3 VwGG, sodass sich § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG nicht auf eine solche Konstellation beziehen kann. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung ist aber auf einen solchen Antrag auch § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG nicht anwendbar. Stellt dieser doch das Pendant zum ersten Satz des § 26 Abs. 3 VwGG dar, sodass auch dieser von vornherein nur dann Maßgeblichkeit erlangen kann, wenn die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages auch das Begehren auf Beigebung eines Rechtsanwalts erfasst.Die zu Paragraph 26, Absatz 3, VwGG (alt) in der bis
  4. Dezember 2013 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung ist auf die seit
  5. Jänner 2014 geltende Rechtslage des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG übertragbar, zumal insoweit auch aufgrund der (seit
  6. Jänner 2014 neuen) Systematik im Rahmen des Revisionsmodells keine andere Sichtweise geboten erscheint. Dies bedeutet, dass nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG in Bezug auf eine zu erhebende Revision ein Verfahrenshilfeantrag den Neubeginn der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG nicht auszulösen vermag, wenn eine Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer - etwa weil die Verfahrenshilfe nur in einem eingeschränkten Umfang beantragt oder der Verfahrenshilfeantrag (wenn auch nur hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) zurückgezogen wird - nicht zu fällen ist. Diesfalls käme es nämlich selbst im Fall der Bewilligung nicht zur Erlassung eines Bestellungsbescheides im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG, sodass sich Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG nicht auf eine solche Konstellation beziehen kann. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung ist aber auf einen solchen Antrag auch Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG nicht anwendbar. Stellt dieser doch das Pendant zum ersten Satz des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG dar, sodass auch dieser von vornherein nur dann Maßgeblichkeit erlangen kann, wenn die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages auch das Begehren auf Beigebung eines Rechtsanwalts erfasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.