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{'item': 'Ra 2017/20/0133'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/20/0133 RechtssatzSchon aus § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Materialien (vgl. die Erläuterungen zu § 22 AsylG 2015 im gesamtändernden Abänderungsantrag 4/AUA

  1. GP, S. 12) abzuleiten, dass der Gesetzgeber (auch vor dem Hintergrund der in den Materialien erwähnten Personalaufstockung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 206 neuen Mitarbeitern) davon ausging, trotz der zuvor durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastungssituation der Behörde habe die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten zu erfolgen. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der nach dem Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für innere Angelegenheiten im Antrag an den Nationalrat enthaltene Teil des Gesetzesvorschlages zu § 22 Abs. 1 AsylG 2005, wonach die 15- Monatsfrist in begründeten Einzelfällen um längstens drei Monate hätte überschritten werden können, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich sei (vgl. AB 1097 BlgNR
  2. GP, S. 7), letztlich zufolge einer durch Beschluss des Nationalrates erfolgten Abänderung nicht Gesetz geworden ist (vgl. dazu auch die Kenntlichmachung der Änderungen im beschlossenen Gesetzestext gegenüber dem Vorschlag des Innenausschusses APNR-BR 9559 BlgBR, S. 2). Daraus ist zu folgern, dass die vom VwG angesprochene Situation (explosionsartiger Anstieg der Zahl der Asylanträge) allein keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden.Schon aus Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Materialien vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 22, AsylG 2015 im gesamtändernden Abänderungsantrag 4/AUA
  3. GP, S. 12) abzuleiten, dass der Gesetzgeber (auch vor dem Hintergrund der in den Materialien erwähnten Personalaufstockung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 206 neuen Mitarbeitern) davon ausging, trotz der zuvor durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastungssituation der Behörde habe die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten zu erfolgen. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der nach dem Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für innere Angelegenheiten im Antrag an den Nationalrat enthaltene Teil des Gesetzesvorschlages zu Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, wonach die 15- Monatsfrist in begründeten Einzelfällen um längstens drei Monate hätte überschritten werden können, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich sei vergleiche Ausschussbericht 1097 BlgNR
  4. GP, S. 7), letztlich zufolge einer durch Beschluss des Nationalrates erfolgten Abänderung nicht Gesetz geworden ist vergleiche dazu auch die Kenntlichmachung der Änderungen im beschlossenen Gesetzestext gegenüber dem Vorschlag des Innenausschusses APNR-BR 9559 BlgBR, S. 2). Daraus ist zu folgern, dass die vom VwG angesprochene Situation (explosionsartiger Anstieg der Zahl der Asylanträge) allein keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/01/0275 E
  5. Oktober 2017 Ra 2017/01/0123 E
  6. Juli 2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.