RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2019 GeschäftszahlRa 2017/20/0205 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/20/0001 B 20.02.2019 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2017/18/0110 E
- Dezember 2018 RS 1 StammrechtssatzDer EuGH hat in seinem Urteil vom
- November 2018, C-47/17 und C-48/17, X und X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, festgehalten, dass der ersuchende Mitgliedstaat auch dann berechtigt ist, um neuerliche Prüfung gemäß Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung anzusuchen, wenn der Abschluss des Remonstrationsverfahrens nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist eintreten sollte. Zur Bestimmung des Abschlusses des Remonstrationsverfahrens hat der EuGH weiters festgehalten, dass das Remonstrationsverfahren nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung ein zusätzliches, fakultatives Verfahren darstellt und diese Vorschrift im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-Verordnung und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen ist. Dementsprechend muss die Dauer des Remonstrationsverfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit und einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz eng und in vorhersehbarer Weise umschrieben werden. Neben der strikten Frist von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats, innerhalb derer ein Ersuchen um neuerliche Prüfung eines Gesuchs auf Wiederaufnahme zu stellen ist, muss auch der für die Beantwortung eines solchen Ersuchens festgelegten Frist von zwei Wochen endgültiger Charakter zukommen.Der EuGH hat in seinem Urteil vom
- November 2018, C-47/17 und C-48/17, römisch zehn und römisch zehn gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, festgehalten, dass der ersuchende Mitgliedstaat auch dann berechtigt ist, um neuerliche Prüfung gemäß Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung anzusuchen, wenn der Abschluss des Remonstrationsverfahrens nach Ablauf der in Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist eintreten sollte. Zur Bestimmung des Abschlusses des Remonstrationsverfahrens hat der EuGH weiters festgehalten, dass das Remonstrationsverfahren nach dem Wortlaut des Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung ein zusätzliches, fakultatives Verfahren darstellt und diese Vorschrift im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-Verordnung und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen ist. Dementsprechend muss die Dauer des Remonstrationsverfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit und einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz eng und in vorhersehbarer Weise umschrieben werden. Neben der strikten Frist von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats, innerhalb derer ein Ersuchen um neuerliche Prüfung eines Gesuchs auf Wiederaufnahme zu stellen ist, muss auch der für die Beantwortung eines solchen Ersuchens festgelegten Frist von zwei Wochen endgültiger Charakter zukommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2017200205.L01