RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlRa 2017/20/0274 RechtssatzDie Erlassung einer Rückkehrentscheidung "unter einem" mit den in § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 angeführten Entscheidungen nach dem AsylG 2005 verfolgt den Zweck, nicht den rechtskräftigen Ausgang des asylrechtlichen Verfahrens, der regelmäßig erst zum Verlust eines nach dem AsylG 2005 vorläufig zustehenden Aufenthaltsrechts führt, abwarten zu müssen und erst danach das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 wegen des dann unrechtmäßigen Aufenthalts führen zu können. Damit steht in Einklang, dass eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 nur dann erfolgen soll, wenn - wie es § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 anordnet - dem Drittstaatsangehörigen "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt". Zudem sieht § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 vor, dass "(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige" gelte. Diese Anordnung kann - ungeachtet der missverständlichen grammatikalischen Anknüpfung ("Dies...") - nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht in Betracht kommt. Dies fügt sich insofern in das beschriebene System ein, als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 8 FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - eigene Regelungen geschaffen wurden, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FrPolG 2005) oder eines Aufenthaltsverbots (§ 67 FrPolG 2005) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung "unter einem" mit den in Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 angeführten Entscheidungen nach dem AsylG 2005 verfolgt den Zweck, nicht den rechtskräftigen Ausgang des asylrechtlichen Verfahrens, der regelmäßig erst zum Verlust eines nach dem AsylG 2005 vorläufig zustehenden Aufenthaltsrechts führt, abwarten zu müssen und erst danach das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 wegen des dann unrechtmäßigen Aufenthalts führen zu können. Damit steht in Einklang, dass eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 nur dann erfolgen soll, wenn - wie es Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 anordnet - dem Drittstaatsangehörigen "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt". Zudem sieht Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 vor, dass "(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige" gelte. Diese Anordnung kann - ungeachtet der missverständlichen grammatikalischen Anknüpfung ("Dies...") - nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht in Betracht kommt. Dies fügt sich insofern in das beschriebene System ein, als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - eigene Regelungen geschaffen wurden, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 66, FrPolG 2005) oder eines Aufenthaltsverbots (Paragraph 67, FrPolG 2005) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200274.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.