RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlRa 2017/21/0002 RechtssatzDass auch im Verlustfalle iSd Art. 9 der Richtlinie 2003/109/EG, der innerstaatlich in § 20 Abs. 4 NAG 2005 mit "Erlöschen" umschrieben wird, die Einlegung von "Rechtsbehelfen" möglich sein muss, dürfte zutreffen. Das heißt aber nur, dass der Verlusteintritt (das Erlöschen) einer rechtlichen Kontrolle zugänglich sein muss. Hingegen spricht nichts dafür, dass es erst der Erlassung eines individuellen Rechtsaktes bedürfe, ehe ein Verlust (das Erlöschen) des fraglichen Rechtsstatus überhaupt eintreten könne. Dann wäre nämlich die vor allem in Art. 9 der RL mehrfach vorgenommene Unterscheidung zwischen Entzug dieses Status einerseits und von dessen Verlust andererseits - was ein "automatisches" Beenden indiziert (siehe auch den ersten Absatz von Art. 10 der RL, der einen Entscheidungstypus "Verlust" nicht kennt) - entbehrlich bzw. nicht nachvollziehbar. Dass aber der Tatbestand des Art. 9 Abs. 1 lit. c der RL national nicht als Verlusttatbestand konstruiert werden kann, lässt sich der RL nicht entnehmen. Die nach dem Gesagten gebotene Rechtskontrolle bietet insbesondere der Feststellungsantrag des § 20 Abs. 4 dritter Satz NAG
- Insofern wird den Erfordernissen des Art. 10 Abs. 2 der RL Rechnung getragen (Hinweis E
- November 2009, 2008/22/0867), ohne dass Bedenken gegen die vom österreichischen Gesetzgeber gewählte Verlustkonstruktion (im Sinn eines ex lege Erlöschens des Aufenthaltstitels) bestehen. Das liegt nach Ansicht des VwGH klar auf der Hand. Von daher ist somit keine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV einzuholen.Dass auch im Verlustfalle iSd Artikel 9, der Richtlinie 2003/109/EG, der innerstaatlich in Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 mit "Erlöschen" umschrieben wird, die Einlegung von "Rechtsbehelfen" möglich sein muss, dürfte zutreffen. Das heißt aber nur, dass der Verlusteintritt (das Erlöschen) einer rechtlichen Kontrolle zugänglich sein muss. Hingegen spricht nichts dafür, dass es erst der Erlassung eines individuellen Rechtsaktes bedürfe, ehe ein Verlust (das Erlöschen) des fraglichen Rechtsstatus überhaupt eintreten könne. Dann wäre nämlich die vor allem in Artikel 9, der RL mehrfach vorgenommene Unterscheidung zwischen Entzug dieses Status einerseits und von dessen Verlust andererseits - was ein "automatisches" Beenden indiziert (siehe auch den ersten Absatz von Artikel 10, der RL, der einen Entscheidungstypus "Verlust" nicht kennt) - entbehrlich bzw. nicht nachvollziehbar. Dass aber der Tatbestand des Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der RL national nicht als Verlusttatbestand konstruiert werden kann, lässt sich der RL nicht entnehmen. Die nach dem Gesagten gebotene Rechtskontrolle bietet insbesondere der Feststellungsantrag des Paragraph 20, Absatz 4, dritter Satz NAG
- Insofern wird den Erfordernissen des Artikel 10, Absatz 2, der RL Rechnung getragen (Hinweis E
- November 2009, 2008/22/0867), ohne dass Bedenken gegen die vom österreichischen Gesetzgeber gewählte Verlustkonstruktion (im Sinn eines ex lege Erlöschens des Aufenthaltstitels) bestehen. Das liegt nach Ansicht des VwGH klar auf der Hand. Von daher ist somit keine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Artikel 267, AEUV einzuholen.