RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlRo 2017/21/0009 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/21/0003 E 14.11.2017 Rechtssatz§ 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014 folgt den Anforderungen der Verfahrens-RL (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU), wie sie sich insgesamt aus deren Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 ergeben, wenngleich im Detail wohl hinter diesen Anforderungen zurückbleibend. Aus den genannten Absätzen des Art. 46 RL 2013/32/EU folgt nämlich, dass selbst dann, wenn einem Antragsteller für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich kein Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gestattet ist, das überprüfende Gericht dennoch darüber zu entscheiden hat, ob er - gemeint: infolge der Umstände des Falles - im Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates verbleiben darf, und dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller bis zu dieser Entscheidung den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet gestatten. Art. 9 RL 2013/32/EU entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 7 der vorangegangenen Richtlinie 2005/85/EG, Art. 46 RL 2013/32/EU stellt eine Weiterentwicklung von deren Art. 39 dar. Ein "Asylbewerber" hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zumindest bis zur Ablehnung seines Antrags in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als "illegal aufhältig" iSd Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder "gegebenenfalls" - nämlich, wenn iSd Art. 39 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war - bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung (vgl. EuGH Urteil "Arslan" 30.5.2013, C-534/11). Diese Schlussfolgerungen des EuGH haben - woran kein Zweifel bestehen kann - auch vor dem Hintergrund der RL 2013/32/EU Gültigkeit. Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 RL 2013/32/EU) nicht zur Anwendung (vgl. Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA-213 25.GP 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL ist auf Asylwerber nicht anwendbar).Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014 folgt den Anforderungen der Verfahrens-RL vergleiche Artikel 9, Absatz eins, RL 2013/32/EU), wie sie sich insgesamt aus deren Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 ergeben, wenngleich im Detail wohl hinter diesen Anforderungen zurückbleibend. Aus den genannten Absätzen des Artikel 46, RL 2013/32/EU folgt nämlich, dass selbst dann, wenn einem Antragsteller für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich kein Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gestattet ist, das überprüfende Gericht dennoch darüber zu entscheiden hat, ob er - gemeint: infolge der Umstände des Falles - im Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates verbleiben darf, und dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller bis zu dieser Entscheidung den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet gestatten. Artikel 9, RL 2013/32/EU entspricht inhaltlich im Wesentlichen Artikel 7, der vorangegangenen Richtlinie 2005/85/EG, Artikel 46, RL 2013/32/EU stellt eine Weiterentwicklung von deren Artikel 39, dar. Ein "Asylbewerber" hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zumindest bis zur Ablehnung seines Antrags in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als "illegal aufhältig" iSd Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder "gegebenenfalls" - nämlich, wenn iSd Artikel 39, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war - bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung vergleiche EuGH Urteil "Arslan" 30.5.2013, C-534/11). Diese Schlussfolgerungen des EuGH haben - woran kein Zweifel bestehen kann - auch vor dem Hintergrund der RL 2013/32/EU Gültigkeit. Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 RL 2013/32/EU) nicht zur Anwendung vergleiche Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA-213 25.Gesetzgebungsperiode 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL ist auf Asylwerber nicht anwendbar). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210009.J02
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