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{'item': 'Ro 2017/21/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlRo 2017/21/0009 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/21/0003 E 14.11.2017 RechtssatzDer letzte Satz des Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL normiert, dass die Haftgründe im einzelstaatlichen Recht geregelt werden. Das bedeutet, dass die Fälle, in denen nach Art. 8 der Aufnahme-RL Haft in Betracht kommt, einer Ausgestaltung im nationalen Recht eines jeden Mitgliedstaats bedürfen. Das Fehlen entsprechender Vorschriften im innerstaatlichen Recht bewirkt, dass Schubhaft nicht auf die in Art. 8 Abs. 3 Aufnahme-RL genannten Gründe gestützt werden darf (vgl. Urteil EuGH 15.3.2017, C-528/15, "Al Chodor"). § 76 FrPolG 2005 soll zwar insbesondere auch der Umsetzung der Aufnahme-RL dienen (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR

  1. GP 21 ff; VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). Bei dieser Umsetzung besteht indes - wie sich auch aus dem
  2. Erwägungsgrund der Aufnahme-RL ergibt - eine strenge Bindung an die Aufnahme-RL, zumal es dort heißt, "Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen (...) in Haft genommen werden". Dieser Anforderung wird allerdings - sieht man von § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ab - nur der "Dublin-Konstellationen" erfassende Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 (iVm Abs. 3) FrPolG 2005 gerecht, der insoweit Art. 8 Abs. 3 lit. f der Aufnahme-RL umsetzt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, der als Haftgrund im Ergebnis nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstellt, lässt sich hingegen auf keinen der in Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL abschließend normierten "Ausnahmefälle" zurückführen. Insbesondere findet er auch in Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL keine inhaltliche Deckung.Der letzte Satz des Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL normiert, dass die Haftgründe im einzelstaatlichen Recht geregelt werden. Das bedeutet, dass die Fälle, in denen nach Artikel 8, der Aufnahme-RL Haft in Betracht kommt, einer Ausgestaltung im nationalen Recht eines jeden Mitgliedstaats bedürfen. Das Fehlen entsprechender Vorschriften im innerstaatlichen Recht bewirkt, dass Schubhaft nicht auf die in Artikel 8, Absatz 3, Aufnahme-RL genannten Gründe gestützt werden darf vergleiche Urteil EuGH 15.3.2017, C-528/15, "Al Chodor"). Paragraph 76, FrPolG 2005 soll zwar insbesondere auch der Umsetzung der Aufnahme-RL dienen vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 21 ff; VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). Bei dieser Umsetzung besteht indes - wie sich auch aus dem
  4. Erwägungsgrund der Aufnahme-RL ergibt - eine strenge Bindung an die Aufnahme-RL, zumal es dort heißt, "Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen (...) in Haft genommen werden". Dieser Anforderung wird allerdings - sieht man von Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ab - nur der "Dublin-Konstellationen" erfassende Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3,) FrPolG 2005 gerecht, der insoweit Artikel 8, Absatz 3, Litera f, der Aufnahme-RL umsetzt. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, der als Haftgrund im Ergebnis nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstellt, lässt sich hingegen auf keinen der in Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL abschließend normierten "Ausnahmefälle" zurückführen. Insbesondere findet er auch in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL keine inhaltliche Deckung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210009.J03

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