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{'item': 'Ro 2017/21/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlRo 2017/21/0009 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/21/0003 E 14.11.2017 RechtssatzEine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaates berührt (vgl. EuGH Urteil 15.2.2016, C-601/15 PPU, "J. N."). Die Auslegung der Begriffe "nationale Sicherheit" und "öffentliche Ordnung" gilt auch für die Aufnahme-RL (vgl. EuGH 11.6.2015, C-554/13, "Zh. und O.", zu Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL; EuGH 24.6.2015, C-373/13, "H. T.", zur Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)). Daraus folgt, dass das Vorliegen der in § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 angesprochenen Fluchtgefahr per se nicht als ein solcher Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung zu verstehen ist, der von Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL erfasst wird. Einerseits ist schon allgemein nicht zu sehen, dass die (bloße) Gefahr, ein Antragsteller könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen, ein Grundinteresse der Gesellschaft (im Sinn eines gebotenen Schutzes seiner Bürger vor Gefahren) berührt. Andererseits ergibt sich das aber auch ganz konkret aus der Bezugnahme des EuGH auf die Freizügigkeitsrichtlinie - Fluchtgefahr als solche kommt in deren Anwendungsbereich schon von vornherein nicht als maßgeblicher Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung in Betracht - und daraus, dass sich der Begriff "Fluchtgefahr" von jenem der "Gefahr für die öffentliche Ordnung" unterscheidet (vgl. EuGH 11.6.2015, C-554/13, "Zh. und O."). Dass abgesehen davon "Fluchtgefahr" als solche nicht in den Tatbeständen des Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL "unterzubringen" ist, zeigt dessen lit. b, in dem Fluchtgefahr zwar ausdrücklich erwähnt, aber "lediglich" als kumulatives Kriterium angesprochen wird.Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaates berührt vergleiche EuGH Urteil 15.2.2016, C-601/15 PPU, "J. N."). Die Auslegung der Begriffe "nationale Sicherheit" und "öffentliche Ordnung" gilt auch für die Aufnahme-RL vergleiche EuGH 11.6.2015, C-554/13, "Zh. und O.", zu Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL; EuGH 24.6.2015, C-373/13, "H. T.", zur Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)). Daraus folgt, dass das Vorliegen der in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 angesprochenen Fluchtgefahr per se nicht als ein solcher Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung zu verstehen ist, der von Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL erfasst wird. Einerseits ist schon allgemein nicht zu sehen, dass die (bloße) Gefahr, ein Antragsteller könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen, ein Grundinteresse der Gesellschaft (im Sinn eines gebotenen Schutzes seiner Bürger vor Gefahren) berührt. Andererseits ergibt sich das aber auch ganz konkret aus der Bezugnahme des EuGH auf die Freizügigkeitsrichtlinie - Fluchtgefahr als solche kommt in deren Anwendungsbereich schon von vornherein nicht als maßgeblicher Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung in Betracht - und daraus, dass sich der Begriff "Fluchtgefahr" von jenem der "Gefahr für die öffentliche Ordnung" unterscheidet vergleiche EuGH 11.6.2015, C-554/13, "Zh. und O."). Dass abgesehen davon "Fluchtgefahr" als solche nicht in den Tatbeständen des Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL "unterzubringen" ist, zeigt dessen Litera b,, in dem Fluchtgefahr zwar ausdrücklich erwähnt, aber "lediglich" als kumulatives Kriterium angesprochen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210009.J04

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