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{'item': 'Ro 2017/21/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2017 GeschäftszahlRo 2017/21/0009 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/21/0003 E 14.11.2017 Rechtssatz§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 kann nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL gedeutet werden. Das macht eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig. Dass sich auch sonst keine Vorschrift findet, die die Fälle des Art. 8 Abs. 3 lit. a, b, c und e der Aufnahme-RL im Rahmen innerstaatlicher Haftgründe umsetzt, sei zusätzlich betont. Demzufolge kann Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von "Dublin-Konstellationen" aber nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der Rückführungs-RL unterliegt. Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, der ohne entsprechende Deckung in der Aufnahme-RL nur auf Fluchtgefahr als Haftgrund abstellt, gegenüber einem Asylwerber, der zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber dann die Fristen des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014 noch nicht abgelaufen sind, kommt nicht in Betracht. Das macht eine auf § 76 Abs. 2 Z 1 legcit gestützte Schubhaft rechtswidrig. Auf das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 legcit kommt es dabei angesichts der keinen Zweifel offenlassenden klaren unionsrechtlichen Regelungen und deren Konsequenzen - insbesondere auch in Anbetracht der Urteile des EuGH vom 30.5.2013, C-534/11, "Arslan" und vom 15.2.2016, C-601/15, "J. N." - nicht an.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 kann nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL gedeutet werden. Das macht eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig. Dass sich auch sonst keine Vorschrift findet, die die Fälle des Artikel 8, Absatz 3, Litera a, b, c und e der Aufnahme-RL im Rahmen innerstaatlicher Haftgründe umsetzt, sei zusätzlich betont. Demzufolge kann Schubhaft gegen Asylwerber außerhalb von "Dublin-Konstellationen" aber nur verhängt werden, wenn der Fall ausnahmsweise bzw. schon der Rückführungs-RL unterliegt. Die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, der ohne entsprechende Deckung in der Aufnahme-RL nur auf Fluchtgefahr als Haftgrund abstellt, gegenüber einem Asylwerber, der zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber dann die Fristen des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014 noch nicht abgelaufen sind, kommt nicht in Betracht. Das macht eine auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit gestützte Schubhaft rechtswidrig. Auf das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, legcit kommt es dabei angesichts der keinen Zweifel offenlassenden klaren unionsrechtlichen Regelungen und deren Konsequenzen - insbesondere auch in Anbetracht der Urteile des EuGH vom 30.5.2013, C-534/11, "Arslan" und vom 15.2.2016, C-601/15, "J. N." - nicht an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210009.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.