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{'item': 'Ra 2017/21/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlRa 2017/21/0047 RechtssatzNach § 17 Abs. 8 erster Satz AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Das würde zwar einem solchen weiteren Antrag ein eigenständiges Schicksal nehmen, und es könnte auf Basis eines solchen Antrages daher auch kein Aufenthaltsrecht bestehen. Ähnlich wie Abs. 7 des § 17 AsylG 2005 setzt aber auch dessen Abs. 8 klar voraus, dass der Antrag im schon anhängigen Beschwerdeverfahren auch tatsächlich "mitbehandelt" werden kann; das "anhängige Beschwerdeverfahren" muss daher ein solches sein, dem eine zulässige Beschwerde zugrunde liegt, sodass in der Enderledigung auf das mit dem neuen Antrag allenfalls erstattete neue Vorbringen meritorisch eingegangen werden kann. Wäre das nicht so, sodass der zweite Antrag mit der unzulässigen Beschwerde zurückzuweisen wäre, so führte das nämlich zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein allenfalls maßgebliches neues Sachvorbringen überhaupt keine Berücksichtigung finden könnte (Hinweis E

  1. Oktober 2010, 2006/20/0035, in dem mit Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 AsylG 2005 festgehalten wurde, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte). (Hier: Es lag keine zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der neuerliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hätte "mitbehandelt" werden können, vor. § 17 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 steht der möglichen Begründung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden somit nicht entgegen, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis wegen Nichtbeachtung der sich aus der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ergebenden Konsequenzen für die Schubhaft als inhaltlich rechtswidrig erweist.)Nach Paragraph 17, Absatz 8, erster Satz AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Das würde zwar einem solchen weiteren Antrag ein eigenständiges Schicksal nehmen, und es könnte auf Basis eines solchen Antrages daher auch kein Aufenthaltsrecht bestehen. Ähnlich wie Absatz 7, des Paragraph 17, AsylG 2005 setzt aber auch dessen Absatz 8, klar voraus, dass der Antrag im schon anhängigen Beschwerdeverfahren auch tatsächlich "mitbehandelt" werden kann; das "anhängige Beschwerdeverfahren" muss daher ein solches sein, dem eine zulässige Beschwerde zugrunde liegt, sodass in der Enderledigung auf das mit dem neuen Antrag allenfalls erstattete neue Vorbringen meritorisch eingegangen werden kann. Wäre das nicht so, sodass der zweite Antrag mit der unzulässigen Beschwerde zurückzuweisen wäre, so führte das nämlich zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein allenfalls maßgebliches neues Sachvorbringen überhaupt keine Berücksichtigung finden könnte (Hinweis E
  2. Oktober 2010, 2006/20/0035, in dem mit Bezugnahme auf Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 festgehalten wurde, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte). (Hier: Es lag keine zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der neuerliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hätte "mitbehandelt" werden können, vor. Paragraph 17, Absatz 7 und 8 AsylG 2005 steht der möglichen Begründung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden somit nicht entgegen, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis wegen Nichtbeachtung der sich aus der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 ergebenden Konsequenzen für die Schubhaft als inhaltlich rechtswidrig erweist.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210047.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.