RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/21/0060 Rechtssatz§ 2 Abs. 1 VStG, wonach grundsätzlich nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar sind, enthält insoweit keine abschließende Regelung, sondern lässt ausdrücklich Verwaltungsvorschriften, die anderes bestimmen, unberührt. Eine solche Verwaltungsstrafbestimmung ist § 120 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, der näher umschriebene wissentlich falsche Angaben (
- ua)vor der zur Ausstellung eines Einreisetitels - dazu zählen gemäß § 2 Abs. 1 FrPolG 2005 (
- va)auch "Visa gemäß dem Visakodex" ("Schengen-Visa") - "berufenen" Behörde unter Strafe stellt. Anträge auf Erteilung solcher Visa werden gemäß Art. 4 Abs. 1 Visakodex grundsätzlich vom "Konsulat" - das sind gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 2 Z 9 Visakodex "die zur Visumerteilung ermächtigten Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats, die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden" - geprüft und "beschieden". Daraus folgt zwar, dass die von § 120 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erfasste inkriminierte Tathandlung des Fremden (jedenfalls) im Zusammenhang mit der Erteilung eines Schengen-Visums durch ein Konsulat eine solche ist, die im Ausland begangen wird. Doch lässt § 2 Abs. 1 VStG dem Materiengesetzgeber des FrPolG 2005 die Möglichkeit offen, in zulässiger Weise auch dieses Verhalten als Verwaltungsstraftatbestand zu normieren (Hinweis E 26. März 2008, 2007/03/0221).Paragraph 2, Absatz eins, VStG, wonach grundsätzlich nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar sind, enthält insoweit keine abschließende Regelung, sondern lässt ausdrücklich Verwaltungsvorschriften, die anderes bestimmen, unberührt. Eine solche Verwaltungsstrafbestimmung ist Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, der näher umschriebene wissentlich falsche Angaben (
- ua)vor der zur Ausstellung eines Einreisetitels - dazu zählen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FrPolG 2005 (
- va)auch "Visa gemäß dem Visakodex" ("Schengen-Visa") - "berufenen" Behörde unter Strafe stellt. Anträge auf Erteilung solcher Visa werden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Visakodex grundsätzlich vom "Konsulat" - das sind gemäß der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Ziffer 9, Visakodex "die zur Visumerteilung ermächtigten Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats, die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden" - geprüft und "beschieden". Daraus folgt zwar, dass die von Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 erfasste inkriminierte Tathandlung des Fremden (jedenfalls) im Zusammenhang mit der Erteilung eines Schengen-Visums durch ein Konsulat eine solche ist, die im Ausland begangen wird. Doch lässt Paragraph 2, Absatz eins, VStG dem Materiengesetzgeber des FrPolG 2005 die Möglichkeit offen, in zulässiger Weise auch dieses Verhalten als Verwaltungsstraftatbestand zu normieren (Hinweis E 26. März 2008, 2007/03/0221). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210060.L01