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{'item': 'Ra 2017/21/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlRa 2017/21/0060 RechtssatzDer Straftatbestand des § 120 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 stellt auf wissentlich falsche Angaben des Fremden vor der zur Ausstellung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels "berufenen" Behörde ab. Zu den "Einreisetiteln" zählen (

  1. ua)auch die "Visa gemäß dem Visakodex". Nach dem dort ebenfalls schon genannten Art. 4 Abs. 1 Visakodex werden Anträge auf Erteilung solcher Visa grundsätzlich von den Konsulaten geprüft und "beschieden", wobei sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und b Visakodex ergibt, dass hierfür in erster Linie das Konsulat jenes Mitgliedstaates zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. das Hauptreiseziel liegt. Dem entsprechend normiert § 7 Z 1 FrPolG 2005 für den gemäß dem Visakodex bestehenden Zuständigkeitsbereich von Österreich, dass (
  2. ua)die Erteilung von "Visa gemäß dem Visakodex" im Ausland den "Vertretungsbehörden" obliegt. Darunter sind gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 5 Z 3 FrPolG 2005 "die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden" zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Strafbestimmung des § 120 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 mit dem Begriff der "zur Ausstellung eines Einreisetitels berufenen Behörde" im Zusammenhang mit der Erteilung von Schengen-Visa nur die hierfür zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfasst. Demnach stellt die genannte Bestimmung wissentlich falsche Angaben vor dem nach dem Visakodex zuständigen Konsulat eines anderen Mitgliedstaates nicht unter Strafe.Der Straftatbestand des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 stellt auf wissentlich falsche Angaben des Fremden vor der zur Ausstellung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels "berufenen" Behörde ab. Zu den "Einreisetiteln" zählen (
  3. ua)auch die "Visa gemäß dem Visakodex". Nach dem dort ebenfalls schon genannten Artikel 4, Absatz eins, Visakodex werden Anträge auf Erteilung solcher Visa grundsätzlich von den Konsulaten geprüft und "beschieden", wobei sich aus Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b Visakodex ergibt, dass hierfür in erster Linie das Konsulat jenes Mitgliedstaates zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. das Hauptreiseziel liegt. Dem entsprechend normiert Paragraph 7, Ziffer eins, FrPolG 2005 für den gemäß dem Visakodex bestehenden Zuständigkeitsbereich von Österreich, dass (
  4. ua)die Erteilung von "Visa gemäß dem Visakodex" im Ausland den "Vertretungsbehörden" obliegt. Darunter sind gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, FrPolG 2005 "die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden" zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Strafbestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 mit dem Begriff der "zur Ausstellung eines Einreisetitels berufenen Behörde" im Zusammenhang mit der Erteilung von Schengen-Visa nur die hierfür zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfasst. Demnach stellt die genannte Bestimmung wissentlich falsche Angaben vor dem nach dem Visakodex zuständigen Konsulat eines anderen Mitgliedstaates nicht unter Strafe. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210060.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.