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{'item': 'Ra 2017/21/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlRa 2017/21/0179 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/21/0180 Ra 2017/21/0181 Ra 2017/21/0182 RechtssatzIn Art. 278 und 279 AEUV wird der allgemeine Rechtsgrundsatz zum Ausdruck gebracht, dass während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden sollen, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen können, sodass in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des "effet utile" mittels einstweiliger Anordnung sichergestellt werden soll, dass eine Endentscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann (vgl. VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; VwGH 25.4.2006, 2004/21/0164, 2005/21/0053; VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Eine nach nationalem Recht vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels darf nicht ausgeschlossen werden, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit einer staatlichen Regelung (in concreto: einer das Rechtsschutzsystem betreffenden Norm) mit dem Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) in einem bereits beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen geäußert wurden. Ein solches Vorabentscheidungsersuchen ist in dem - noch nicht endgültig erledigten - Verfahren zu berücksichtigen, in dem die den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens bildende Norm anzuwenden ist (vgl. VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; VwGH 25.4.2006, 2004/21/0164, 2005/21/0053). Der VwGH hat im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz wegen der auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gegründeten Zuständigkeit Kroatiens und damit verbundene Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Ausdruck gebracht, vor der (neuerlichen) Entscheidung des BVwG ist der Ausgang des slowenischen Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten, wenn sich die Ein- bzw. Durchreise der Fremden durch Kroatien so gestaltet hat wie im Fall dieses Vorabentscheidungsersuchens (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177; Ra 2016/18/0224 bis 0227).In Artikel 278 und 279 AEUV wird der allgemeine Rechtsgrundsatz zum Ausdruck gebracht, dass während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden sollen, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen können, sodass in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des "effet utile" mittels einstweiliger Anordnung sichergestellt werden soll, dass eine Endentscheidung des EuGH volle Wirksamkeit entfalten kann vergleiche VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; VwGH 25.4.2006, 2004/21/0164, 2005/21/0053; VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Eine nach nationalem Recht vorgesehene aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels darf nicht ausgeschlossen werden, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit einer staatlichen Regelung (in concreto: einer das Rechtsschutzsystem betreffenden Norm) mit dem Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) in einem bereits beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen geäußert wurden. Ein solches Vorabentscheidungsersuchen ist in dem - noch nicht endgültig erledigten - Verfahren zu berücksichtigen, in dem die den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens bildende Norm anzuwenden ist vergleiche VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; VwGH 25.4.2006, 2004/21/0164, 2005/21/0053). Der VwGH hat im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz wegen der auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gegründeten Zuständigkeit Kroatiens und damit verbundene Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Ausdruck gebracht, vor der (neuerlichen) Entscheidung des BVwG ist der Ausgang des slowenischen Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten, wenn sich die Ein- bzw. Durchreise der Fremden durch Kroatien so gestaltet hat wie im Fall dieses Vorabentscheidungsersuchens vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177; Ra 2016/18/0224 bis 0227). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210179.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.