RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2020 GeschäftszahlRo 2017/22/0010 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/22/0101 E
- Juni 2018 RS 1 StammrechtssatzMit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 wurde § 28 Abs. 1 NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf § 61 FrPolG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch § 9 BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält § 9 BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 NAG 2005 auf den gesamten § 9 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG 2014 - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist. Die Rückstufung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" iSd § 28 Abs. 1 NAG 2005 widerspricht in einer solchen Konstellation der Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht, zumal darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021; VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wurde Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf Paragraph 61, FrPolG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch Paragraph 9, BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält Paragraph 9, BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 auf den gesamten Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Fremde türkischer Staatsangehöriger ist. Die Rückstufung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" iSd Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 widerspricht in einer solchen Konstellation der Stillhalteklausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht, zumal darin keine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erblickt werden kann vergleiche VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021; VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2017220010.J01
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