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{'item': 'Ro 2017/22/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.08.2018 GeschäftszahlRo 2017/22/0015 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/22/0113 E 06.11.2018 Ra 2017/22/0149 E 15.10.2018 Ra 2017/22/0168 E 13.12.2018 Ra 2017/22/0217 E 07.01.2019 Ra 2018/22/0046 E 15.10.2018 Ra 2018/22/0075 E 13.12.2018 Ra 2018/22/0082 E 04.10.2018 Ro 2017/22/0011 E 15.10.2018 Ro 2017/22/0014 E 04.10.2018 Ro 2018/22/0010 E 05.03.2019 Ro 2018/22/0013 E 13.12.2018 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/23/0454 E

  1. November 2012 RS 3 StammrechtssatzAus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Abs. 1 dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. EuGH Urteil
  2. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil
  3. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef).Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). Im Gegensatz dazu verleiht Absatz eins, dritter Gedankenstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vergleiche EuGH Urteil
  4. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan; EuGH Urteil
  5. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220015.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.