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{'item': 'Ra 2017/22/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlRa 2017/22/0023 RechtssatzNach § 21a Abs. 1 NAG 2005 hat ein Drittstaatsangehöriger mit der Stellung eines "Erstantrages" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG 2005 Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung näher bestimmten Einrichtung nachzuweisen. Ein "Erstantrag" ist dabei - laut der Definition des § 2 Abs. 1 Z 13 NAG 2005 - ein Antrag, der nicht ein Verlängerungs- oder ein Zweckänderungsantrag (nach § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 NAG 2005) ist. Es liegt daher kein "Erstantrag" vor, wenn der Fremde einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Schüler" und damit verbunden einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 stellt. Allerdings sieht § 21a Abs. 2 NAG 2005 vor, dass die Regelung des § 21a Abs. 1 NAG 2005 auch für Drittstaatsangehörige gilt, die einen Antrag auf "erstmalige Erteilung" eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG 2005 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 NAG 2005 (betreffend einen Verlängerungsantrag verbunden mit einem Zweckänderungsantrag) oder § 26 (betreffend einen Zweckänderungsantrag) stellen. Es trifft daher den - bislang über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfügenden - Fremden, der erstmalig die Erteilung eines der im § 21a Abs. 2 NAG 2005 angeführten Aufenthaltstitel - konkret eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 iVm. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - im Zuge eines Verfahrens nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 beantragt, grundsätzlich die Obliegenheit zum Nachweis von Deutschkenntnissen iSd. § 21a Abs. 1 NAG 2005.Nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG 2005 hat ein Drittstaatsangehöriger mit der Stellung eines "Erstantrages" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 NAG 2005 Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1-Niveau) mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung näher bestimmten Einrichtung nachzuweisen. Ein "Erstantrag" ist dabei - laut der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, NAG 2005 - ein Antrag, der nicht ein Verlängerungs- oder ein Zweckänderungsantrag (nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 NAG 2005) ist. Es liegt daher kein "Erstantrag" vor, wenn der Fremde einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Schüler" und damit verbunden einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 stellt. Allerdings sieht Paragraph 21 a, Absatz 2, NAG 2005 vor, dass die Regelung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG 2005 auch für Drittstaatsangehörige gilt, die einen Antrag auf "erstmalige Erteilung" eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 NAG 2005 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 (betreffend einen Verlängerungsantrag verbunden mit einem Zweckänderungsantrag) oder Paragraph 26, (betreffend einen Zweckänderungsantrag) stellen. Es trifft daher den - bislang über eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" verfügenden - Fremden, der erstmalig die Erteilung eines der im Paragraph 21 a, Absatz 2, NAG 2005 angeführten Aufenthaltstitel - konkret eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 - im Zuge eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 beantragt, grundsätzlich die Obliegenheit zum Nachweis von Deutschkenntnissen iSd. Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG 2005. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2017220023.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.