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{'item': 'Ra 2017/22/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlRa 2017/22/0040 RechtssatzAus § 19 Abs. 1 und 2 NAG 2005 ergibt sich, dass in einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der konkret angestrebte Aufenthaltstitel und der konkret verfolgte Aufenthaltszweck genau zu bezeichnen sind (vgl. VwGH 18.3.2010, 2010/22/0019). Unzulässig ist nach § 19 Abs. 2 NAG 2005 das gleichzeitige Stellen mehrerer oder weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens oder das Stellen eines Antrags, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben. Die Fremde geht mit Blick auf die Stillhalteklausel davon aus, dass sie nicht gehalten sei, den konkret angestrebten Aufenthaltstitel und den konkret verfolgten Aufenthaltszweck genau zu bezeichnen. Die diesbezüglichen Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 NAG 2005 bewirken jedoch keine Schlechterstellung gegenüber einer früheren Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs. Insbesondere sieht das NAG 2005 diverse Aufenthaltstitel mit einem entsprechenden Aufenthaltszweck für Fremde vor, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich anstreben, sodass insoweit eine Verschlechterung im Vergleich zu einer früheren Rechtslage nicht zu sehen ist. Die gebotene Festlegung auf (nur) einen konkreten Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck lässt ebenso - selbst im Fall eines dabei unterlaufenen Fehlers - keinen Nachteil erkennen. Der Fremden ist es nämlich unbenommen, neben dem "Hauptantrag" auch einen oder mehrere Eventualanträge zu stellen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0168), sodass sie sich gegen die Folgen einer allfälligen unrichtigen Festlegung des Aufenthaltstitels und Aufenthaltszwecks absichern kann.Aus Paragraph 19, Absatz eins und 2 NAG 2005 ergibt sich, dass in einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der konkret angestrebte Aufenthaltstitel und der konkret verfolgte Aufenthaltszweck genau zu bezeichnen sind vergleiche VwGH 18.3.2010, 2010/22/0019). Unzulässig ist nach Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 das gleichzeitige Stellen mehrerer oder weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens oder das Stellen eines Antrags, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben. Die Fremde geht mit Blick auf die Stillhalteklausel davon aus, dass sie nicht gehalten sei, den konkret angestrebten Aufenthaltstitel und den konkret verfolgten Aufenthaltszweck genau zu bezeichnen. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 NAG 2005 bewirken jedoch keine Schlechterstellung gegenüber einer früheren Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs. Insbesondere sieht das NAG 2005 diverse Aufenthaltstitel mit einem entsprechenden Aufenthaltszweck für Fremde vor, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich anstreben, sodass insoweit eine Verschlechterung im Vergleich zu einer früheren Rechtslage nicht zu sehen ist. Die gebotene Festlegung auf (nur) einen konkreten Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck lässt ebenso - selbst im Fall eines dabei unterlaufenen Fehlers - keinen Nachteil erkennen. Der Fremden ist es nämlich unbenommen, neben dem "Hauptantrag" auch einen oder mehrere Eventualanträge zu stellen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0168), sodass sie sich gegen die Folgen einer allfälligen unrichtigen Festlegung des Aufenthaltstitels und Aufenthaltszwecks absichern kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220040.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.