RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlRa 2017/22/0086 RechtssatzIm Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 NAG 2005 ist für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 die Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 bzw. Art. 8 MRK maßgeblich. Sowohl im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 als auch bei Interessenabwägungen nach Art. 8 MRK in anderen Zusammenhängen - ist einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt eine besondere Bedeutung beizumessen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242; VwGH 17.4.2013, 2011/22/0185; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0073; VwGH 13.9.2011, 2009/22/0216). Das VwG hat dem mehr als 14-jährigen Aufenthalt der Fremden in Österreich, der noch dazu weit überwiegend rechtmäßig war, zu Unrecht der Sache nach keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Den oben zitierten Erkenntnissen des VwGH lagen vereinzelt Konstellationen zugrunde, in denen der langjährige Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig (2009/22/0216) bzw. nur auf Grund von asylrechtlichen Bestimmungen vorübergehend rechtmäßig (2013/22/0242) war. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom VwG besonders hervorgehobenen Umstand, dass die von der Fremden 14 Jahre innegehabten Aufenthaltsbewilligungen jeweils nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt haben, - wenngleich er in die Gesamtbetrachtung einfließen kann - jedenfalls keine überragende Bedeutung für die Interessenabwägung zu.Im Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, NAG 2005 ist für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 die Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 bzw. Artikel 8, MRK maßgeblich. Sowohl im Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 als auch bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, MRK in anderen Zusammenhängen - ist einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt eine besondere Bedeutung beizumessen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242; VwGH 17.4.2013, 2011/22/0185; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0073; VwGH 13.9.2011, 2009/22/0216). Das VwG hat dem mehr als 14-jährigen Aufenthalt der Fremden in Österreich, der noch dazu weit überwiegend rechtmäßig war, zu Unrecht der Sache nach keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Den oben zitierten Erkenntnissen des VwGH lagen vereinzelt Konstellationen zugrunde, in denen der langjährige Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig (2009/22/0216) bzw. nur auf Grund von asylrechtlichen Bestimmungen vorübergehend rechtmäßig (2013/22/0242) war. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom VwG besonders hervorgehobenen Umstand, dass die von der Fremden 14 Jahre innegehabten Aufenthaltsbewilligungen jeweils nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt haben, - wenngleich er in die Gesamtbetrachtung einfließen kann - jedenfalls keine überragende Bedeutung für die Interessenabwägung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220086.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.