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{'item': 'Ra 2017/22/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.11.2020 GeschäftszahlRa 2017/22/0093 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2016/22/0094 E

  1. April 2017 RS 3 (hier ohne die beiden ersten sätze) StammrechtssatzDer Verweis in § 28 Abs 1 NAG 2005 auf die Voraussetzungen des § 60 FrPolG 2005 bedeutet, dass alle Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mit Ausnahme der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 FrPolG 2005 - gegeben sein müssen; ein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand darf nicht vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 legcit hindert nicht die Rückstufung (vgl. E
  2. März 2008, 2007/21/0533). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 wurde § 28 Abs. 1 NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf § 61 FrPolG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch § 9 BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält § 9 BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 NAG 2005 auf den gesamten § 9 BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG 2014 - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig.Der Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 auf die Voraussetzungen des Paragraph 60, FrPolG 2005 bedeutet, dass alle Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mit Ausnahme der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Paragraph 66, FrPolG 2005 - gegeben sein müssen; ein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand darf nicht vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Paragraph 66, legcit hindert nicht die Rückstufung vergleiche E
  3. März 2008, 2007/21/0533). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wurde Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf Paragraph 61, FrPolG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch Paragraph 9, BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält Paragraph 9, BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 auf den gesamten Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.