RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.11.2020 GeschäftszahlRa 2017/22/0093 Rechtssatz§ 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 wurde durch BGBl. I Nr. 56/2018 mit Ablauf des
- August 2018 ersatzlos aufgehoben. Laut den Gesetzesmaterialien soll hierdurch das bisherige - weder unions- noch verfassungsrechtlich gebotene und auch nicht sachgerecht erscheinende, weil selbst beim objektiven Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung eine Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige jedenfalls ausschließende - absolute Verbot zur Erlassung einer solchen Entscheidung im Fall des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 beseitigt werden. Vielmehr soll eine bereits gemäß Abs. 1 nach den (demonstrativen) Kriterien des Abs. 2 zwingend vorzunehmende Prüfung nach Art. 8 MRK unter sorgfältiger Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme durchgeführt werden. Bereits auf diese Weise und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfälliger begangener Straftaten eine entsprechende umfassende Berücksichtigung finden. Auch der Fall des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ergibt. Der ersatzlose Entfall des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ändert freilich nichts an der gemäß Abs. 1 iVm. Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung iSd. Art. 8 MRK, bei der unter anderem die Art und Dauer des Aufenthalts, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung iSd. Art. 8 MRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. ErläutRV 189 BlgNR
- GP 27).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit Ablauf des
- August 2018 ersatzlos aufgehoben. Laut den Gesetzesmaterialien soll hierdurch das bisherige - weder unions- noch verfassungsrechtlich gebotene und auch nicht sachgerecht erscheinende, weil selbst beim objektiven Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung eine Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige jedenfalls ausschließende - absolute Verbot zur Erlassung einer solchen Entscheidung im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 beseitigt werden. Vielmehr soll eine bereits gemäß Absatz eins, nach den (demonstrativen) Kriterien des Absatz 2, zwingend vorzunehmende Prüfung nach Artikel 8, MRK unter sorgfältiger Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme durchgeführt werden. Bereits auf diese Weise und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfälliger begangener Straftaten eine entsprechende umfassende Berücksichtigung finden. Auch der Fall des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Der ersatzlose Entfall des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 ändert freilich nichts an der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung iSd. Artikel 8, MRK, bei der unter anderem die Art und Dauer des Aufenthalts, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung iSd. Artikel 8, MRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann vergleiche ErläutRV 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L02
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