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{'item': 'Ra 2017/22/0098'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlRa 2017/22/0098 RechtssatzUnter Schulerfolg iSd § 63 Abs. 3 NAG 2005 ist grundsätzlich ein positives Jahreszeugnis zu verstehen (VwGH 31.3.2008, 2006/21/0308). § 63 Abs. 3 NAG 2005 enthält keine weitergehenden Vorgaben betreffend das (Nicht)Vorliegen eines für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Schüler" notwendigen Schulerfolgs. § 8 Z 6 lit. c NAGDV 2005 verlangt lediglich in allgemeiner Form die Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Schule über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr (anders als die vergleichbare Regelung für die Aufenthaltsbewilligung "Studierender" in § 8 Z 7 lit. b NAGDV 2005 wird dabei nicht auf Bestimmungen verwiesen, die ihrerseits den Erfolgsnachweis an die Ablegung von Prüfungen in einem bestimmten Ausmaß knüpfen; vgl. VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127). Auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, ist von einem positiven Schulzeugnis zu sprechen, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0205; 29.5.2013, 2013/22/0050; 7.12.2016, Ra 2016/22/0037). Wann dies der Fall ist, bestimmt sich mangels eigenständiger Regelungen im NAG 2005 anhand der einschlägigen schulunterrichtsrechtlichen Normen. Hinsichtlich der Frage, ob die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen als ordentlicher Schüler zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung durch die Niederlassungsbehörde nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/22/0005). Insbesondere lässt sich dem NAG 2005 nicht entnehmen, dass die Niederlassungsbehörde insoweit eine eigenständige Prognosebeurteilung vornehmen kann.Unter Schulerfolg iSd Paragraph 63, Absatz 3, NAG 2005 ist grundsätzlich ein positives Jahreszeugnis zu verstehen (VwGH 31.3.2008, 2006/21/0308). Paragraph 63, Absatz 3, NAG 2005 enthält keine weitergehenden Vorgaben betreffend das (Nicht)Vorliegen eines für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Schüler" notwendigen Schulerfolgs. Paragraph 8, Ziffer 6, Litera c, NAGDV 2005 verlangt lediglich in allgemeiner Form die Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Schule über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr (anders als die vergleichbare Regelung für die Aufenthaltsbewilligung "Studierender" in Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAGDV 2005 wird dabei nicht auf Bestimmungen verwiesen, die ihrerseits den Erfolgsnachweis an die Ablegung von Prüfungen in einem bestimmten Ausmaß knüpfen; vergleiche VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127). Auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, ist von einem positiven Schulzeugnis zu sprechen, wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0205; 29.5.2013, 2013/22/0050; 7.12.2016, Ra 2016/22/0037). Wann dies der Fall ist, bestimmt sich mangels eigenständiger Regelungen im NAG 2005 anhand der einschlägigen schulunterrichtsrechtlichen Normen. Hinsichtlich der Frage, ob die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen als ordentlicher Schüler zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung durch die Niederlassungsbehörde nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/22/0005). Insbesondere lässt sich dem NAG 2005 nicht entnehmen, dass die Niederlassungsbehörde insoweit eine eigenständige Prognosebeurteilung vornehmen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220098.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.