RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2018 GeschäftszahlRa 2017/22/0098 Rechtssatz§ 26 Abs. 1 SchUG-B 1997 hat die grundsätzliche Berechtigung des Studierenden (als solche werden "Schüler" im SchUG-B 1997 bezeichnet) zum Aufstieg in das nächste Semester vorgesehen, davon allerdings noch Ausnahmen normiert. So war ein Studierender etwa nicht zum Aufstieg berechtigt, wenn er in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit "nicht genügend" beurteilt worden ist und keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen konnte (vgl. Erläuterungen RV 383 BlgNR
- GP, 43). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2010 wurden die Ausnahmen von der Berechtigung zum Aufstieg (abgesehen von Sonderregelung für die Theresianische Militärakademie) beseitigt (vgl. Erläuterungen RV 654 BlgNR
- GP, 7). Zudem halten die Erläuterungen zu § 24 SchUG-B 1997 (RV 654 BlgNR
- GP, 6) fest, es soll im Hinblick auf die Einführung des Modulsystems "bei der neuen (modularen) Unterrichtsorganisation keine ,Semesterzeugnisse' geben". Für Schüler an dem SchUG-B 1997 unterliegenden Schulen wird daher nicht weniger Schulerfolg, er wird aber nicht in der (für Schüler an dem SchUG 1986 unterliegenden Schulen maßgeblichen) kontinuierlichen Weise verlangt. Im Hinblick auf die besondere Situation erwachsener Studierender bzw. im Sinn einer "erwachsenengerechten Unterrichtsordnung" soll der Aufstieg in das nächste Semester nicht von einer bestimmten Anzahl absolvierter Prüfungen abhängig sein. Vielmehr soll der "Studienerfolg" in Bezug auf die "Gesamtstudiendauer" gemessen werden. In Ermangelung eigenständiger Vorgaben im NAG 2005 ist daher davon auszugehen, dass mit der Berechtigung zum Aufstieg in das nächste Semester in der besonderen Situation erwachsener Studierender so lange die Möglichkeit einhergeht, sich ohne Verzögerung dem Abschluss der Schulausbildung zu nähern, wie nach dem System des SchUG-B 1997 ein Abschluss der Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Ausbildungsdauer möglich ist. Das bloße Erfordernis, Module zu wiederholen, zieht nach dem System des SchUG-B 1997 - anders als das Wiederholen eines Semesters - nicht zwingend eine derartige Verzögerung nach sich.Paragraph 26, Absatz eins, SchUG-B 1997 hat die grundsätzliche Berechtigung des Studierenden (als solche werden "Schüler" im SchUG-B 1997 bezeichnet) zum Aufstieg in das nächste Semester vorgesehen, davon allerdings noch Ausnahmen normiert. So war ein Studierender etwa nicht zum Aufstieg berechtigt, wenn er in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit "nicht genügend" beurteilt worden ist und keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen konnte vergleiche Erläuterungen Regierungsvorlage 383 BlgNR
- GP, 43). Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010, wurden die Ausnahmen von der Berechtigung zum Aufstieg (abgesehen von Sonderregelung für die Theresianische Militärakademie) beseitigt vergleiche Erläuterungen Regierungsvorlage 654 BlgNR
- GP, 7). Zudem halten die Erläuterungen zu Paragraph 24, SchUG-B 1997 Regierungsvorlage 654 BlgNR
- GP, 6) fest, es soll im Hinblick auf die Einführung des Modulsystems "bei der neuen (modularen) Unterrichtsorganisation keine ,Semesterzeugnisse' geben". Für Schüler an dem SchUG-B 1997 unterliegenden Schulen wird daher nicht weniger Schulerfolg, er wird aber nicht in der (für Schüler an dem SchUG 1986 unterliegenden Schulen maßgeblichen) kontinuierlichen Weise verlangt. Im Hinblick auf die besondere Situation erwachsener Studierender bzw. im Sinn einer "erwachsenengerechten Unterrichtsordnung" soll der Aufstieg in das nächste Semester nicht von einer bestimmten Anzahl absolvierter Prüfungen abhängig sein. Vielmehr soll der "Studienerfolg" in Bezug auf die "Gesamtstudiendauer" gemessen werden. In Ermangelung eigenständiger Vorgaben im NAG 2005 ist daher davon auszugehen, dass mit der Berechtigung zum Aufstieg in das nächste Semester in der besonderen Situation erwachsener Studierender so lange die Möglichkeit einhergeht, sich ohne Verzögerung dem Abschluss der Schulausbildung zu nähern, wie nach dem System des SchUG-B 1997 ein Abschluss der Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Ausbildungsdauer möglich ist. Das bloße Erfordernis, Module zu wiederholen, zieht nach dem System des SchUG-B 1997 - anders als das Wiederholen eines Semesters - nicht zwingend eine derartige Verzögerung nach sich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220098.L06