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{'item': 'Ra 2017/22/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlRa 2017/22/0179 RechtssatzDie Bevollmächtigung einer Person, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, ist nicht von vornherein unwirksam, weil es erst einer entsprechenden Verfügung der Behörde bedarf, einer derartigen Person die Ausübung dieser Tätigkeit zu unterbinden (vgl. VwGH 2.3.1966, 0946/65; 12.12.1980, 2786/78, VwSlg. 10.325 A/1978; 14.4.1983, 82/08/0120, VwSlg. 11.031 A/1983; 29.10.1985, 85/07/0196). Soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an die damals bevollmächtigt gewesene Person eine solche Verfügung nicht vorgelegen ist, ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist der Zeitpunkt der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter maßgebend (vgl. VwGH 2.3.1966, 0946/65). Der Umstand, dass eine Person von der Behörde nicht zuzulassen gewesen ist, ändert für sich genommen daher noch nichts am Bestand und an der Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht.In keiner dieser Entscheidungen hat der VwGH Bedenken dahingehend geäußert, dass eine Zustellung des Bescheides an die bevollmächtigte Person keine Wirkung entfaltet hätte. Nichts anderes gilt für den Fall, in dem die bevollmächtigte Person zum Zeitpunkt der Zustellung der bekämpften Bescheide von den revisionswerbenden Parteien noch bevollmächtigt war. Dass es von Belang ist, aus welchen Gründen eine Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AVG unterblieben ist, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.Die Bevollmächtigung einer Person, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, ist nicht von vornherein unwirksam, weil es erst einer entsprechenden Verfügung der Behörde bedarf, einer derartigen Person die Ausübung dieser Tätigkeit zu unterbinden vergleiche VwGH 2.3.1966, 0946/65; 12.12.1980, 2786/78, VwSlg. 10.325 A/1978; 14.4.1983, 82/08/0120, VwSlg. 11.031 A/1983; 29.10.1985, 85/07/0196). Soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an die damals bevollmächtigt gewesene Person eine solche Verfügung nicht vorgelegen ist, ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist der Zeitpunkt der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter maßgebend vergleiche VwGH 2.3.1966, 0946/65). Der Umstand, dass eine Person von der Behörde nicht zuzulassen gewesen ist, ändert für sich genommen daher noch nichts am Bestand und an der Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht.In keiner dieser Entscheidungen hat der VwGH Bedenken dahingehend geäußert, dass eine Zustellung des Bescheides an die bevollmächtigte Person keine Wirkung entfaltet hätte. Nichts anderes gilt für den Fall, in dem die bevollmächtigte Person zum Zeitpunkt der Zustellung der bekämpften Bescheide von den revisionswerbenden Parteien noch bevollmächtigt war. Dass es von Belang ist, aus welchen Gründen eine Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG unterblieben ist, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/22/0181 Ra 2017/22/0180

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.