RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlRa 2017/22/0216 RechtssatzNichtstattgebung - Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend die Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis bekämpft der Revisionswerber und beantragt gleichzeitig, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der Revisionswerber im Fall der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung Gefahr laufe, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; allenfalls wären diese im Verhältnis zum Nachteil des Revisionswerbers im Fall einer Abschiebung in seine Heimat zu vernachlässigen. Mit diesem Antragsvorbringen legte der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Der Revisionswerber beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zumutbare Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestand. Im Hinblick darauf braucht auf die Frage, ob im vorliegenden Fall einer Stattgebung seines Antrages zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, nicht mehr eingegangen werden.Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend die Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis bekämpft der Revisionswerber und beantragt gleichzeitig, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der Revisionswerber im Fall der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung Gefahr laufe, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; allenfalls wären diese im Verhältnis zum Nachteil des Revisionswerbers im Fall einer Abschiebung in seine Heimat zu vernachlässigen. Mit diesem Antragsvorbringen legte der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar. Der Revisionswerber beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zumutbare Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestand. Im Hinblick darauf braucht auf die Frage, ob im vorliegenden Fall einer Stattgebung seines Antrages zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, nicht mehr eingegangen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.