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{'item': 'Ra 2018/01/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlRa 2018/01/0003 RechtssatzDie Auffassung, wonach das Adelszeichen "von" aufgrund der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens (des Erstrevisionswerbers) geworden sei, steht mit der hg. Rechtsprechung nicht im Einklang. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte für den Erstrevisionswerber das im Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautete daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "H", eine Weitergabe des Adelszeichens "von" an die Zweitrevisionswerberin (infolge Verehelichung) durch die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen konnte nicht erfolgen (vgl. zu all dem ebenfalls VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0045). Die auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 PStG 2013 vorgenommene Berichtigung der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister begegnet keinen Bedenken. § 74 PStG 2013 vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil diese Bestimmung auf die dort genannten Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens abstellt, das Adelszeichen "von" aber nicht Bestandteil des (bürgerlichen) Namens österreichischer Staatsbürger ist. [Hier: Der Erstrevisionswerber wurde 1948 als deutscher Staatsangehöriger geboren; ihm wurde 1960 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die (1939 geborene) Zweitrevisionswerberin ist österreichische Staatsbürgerin; sie erhielt im Zeitpunkt der Heirat des Erstrevisionswerbers im Jahr 1972 dessen Familiennamen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 120/2016, die Eintragung zu den Revisionswerbern im Zentralen Personenstandsregister im Feld "Familienname" auf "H." (statt "von H.") berichtigt.]Die Auffassung, wonach das Adelszeichen "von" aufgrund der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des bürgerlichen Namens (des Erstrevisionswerbers) geworden sei, steht mit der hg. Rechtsprechung nicht im Einklang. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte für den Erstrevisionswerber das im Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautete daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "H", eine Weitergabe des Adelszeichens "von" an die Zweitrevisionswerberin (infolge Verehelichung) durch die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen konnte nicht erfolgen vergleiche zu all dem ebenfalls VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0045). Die auf der Grundlage des Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 vorgenommene Berichtigung der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister begegnet keinen Bedenken. Paragraph 74, PStG 2013 vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil diese Bestimmung auf die dort genannten Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens abstellt, das Adelszeichen "von" aber nicht Bestandteil des (bürgerlichen) Namens österreichischer Staatsbürger ist. [Hier: Der Erstrevisionswerber wurde 1948 als deutscher Staatsangehöriger geboren; ihm wurde 1960 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die (1939 geborene) Zweitrevisionswerberin ist österreichische Staatsbürgerin; sie erhielt im Zeitpunkt der Heirat des Erstrevisionswerbers im Jahr 1972 dessen Familiennamen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013, BGBl. römisch eins Nr. 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, die Eintragung zu den Revisionswerbern im Zentralen Personenstandsregister im Feld "Familienname" auf "H." (statt "von H.") berichtigt.] BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/01/0004 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010003.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.