RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlRa 2018/01/0159 BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2018/01/0159 B 13.02.2020 RechtssatzNach dem Urteil des EuGH vom 18.1.2022, C-118/20, JY, fällt der Widerruf der Zusicherung der vom Verleihungswerber beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesichts der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat und somit des Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft unter das Unionsrecht. Daher hat das VwG zu prüfen, ob der Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation des Verleihungswerbers mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Dabei befarf es in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG 1985 - im Gegensatz zur Prüfung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - (aus unionsrechtlicher Sicht) besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr begründen und in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu einer negativen, einen Widerruf rechtfertigenden Gefährdungsprognose führen (vgl. grundsätzlich zum Erfordernis besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 20 Abs. 2 StbG 1985 bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht VfGH 13.3.2019, E 4081/2018, mit Verweis auf VfGH 29.2.2011, G 154/10).Nach dem Urteil des EuGH vom 18.1.2022, C-118/20, JY, fällt der Widerruf der Zusicherung der vom Verleihungswerber beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesichts der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat und somit des Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft unter das Unionsrecht. Daher hat das VwG zu prüfen, ob der Widerruf der Zusicherung der beantragten Staatsbürgerschaft, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation des Verleihungswerbers mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Dabei befarf es in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 - im Gegensatz zur Prüfung des Verleihungshindernisses des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 in einem Verfahren um Verleihung der Staatsbürgerschaft - (aus unionsrechtlicher Sicht) besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr begründen und in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu einer negativen, einen Widerruf rechtfertigenden Gefährdungsprognose führen vergleiche grundsätzlich zum Erfordernis besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf nach Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht VfGH 13.3.2019, E 4081 aus 2018,, mit Verweis auf VfGH 29.2.2011, G 154/10). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2018010159.L03
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