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Ra 2018/01/0287

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.2020 GeschäftszahlRa 2018/01/0287 RechtssatzDer Gemeinderat ist (im Gegensatz zu den Gesetzgebungsorganen National- und Bundesrat sowie den Landtagen) eine kollegial zusammengesetzte Verwaltungsbehörde (vgl. VfGH 27.6.1975, B 3/75, VfSlg. 7607; 24.11.2016, V 39/2016). Gemäß § 33 TGO berät und beschließt der Gemeinderat in Sitzungen. Gemäß § 39 Abs. 4 TGO kann der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats (§ 37 TGO) in Ausübung der ihm übertragenen Sitzungspolizei nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung unter anderem störende Zuhörer entfernen (vgl. zur Handhabung der Sitzungspolizei als Aufgabe des Bürgermeisters in seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderats VfGH 16.12.1975, V 13/75, VfSlg. 7722). Diese gesetzliche Ordnungsbefugnis dient dazu, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinderates als allgemeiner Vertretungskörper (die ungestörte Beratung und Beschlussfassung) im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von öffentlichen Sitzungen zu gewährleisten (vgl. idS zur Sitzungspolizei nach § 34 AVG VwGH 30.5.1994, 92/10/0469; bzw. zur Sitzungspolizei nach § 197 ZPO VfGH 11.6.2019, E 1666/2019).Der Gemeinderat ist (im Gegensatz zu den Gesetzgebungsorganen National- und Bundesrat sowie den Landtagen) eine kollegial zusammengesetzte Verwaltungsbehörde vergleiche VfGH 27.6.1975, B 3/75, VfSlg. 7607; 24.11.2016, römisch fünf 39 aus 2016,).

Gemäß Paragraph 33, TGO berät und beschließt der Gemeinderat in Sitzungen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO kann der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats (Paragraph 37, TGO) in Ausübung der ihm übertragenen Sitzungspolizei nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung unter anderem störende Zuhörer entfernen vergleiche zur Handhabung der Sitzungspolizei als Aufgabe des Bürgermeisters in seiner Funktion als Vorsitzender des Gemeinderats VfGH 16.12.1975, römisch fünf 13/75, VfSlg. 7722). Diese gesetzliche Ordnungsbefugnis dient dazu, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinderates als allgemeiner Vertretungskörper (die ungestörte Beratung und Beschlussfassung) im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von öffentlichen Sitzungen zu gewährleisten vergleiche idS zur Sitzungspolizei nach Paragraph 34, AVG VwGH 30.5.1994, 92/10/0469; bzw. zur Sitzungspolizei nach Paragraph 197, ZPO VfGH 11.6.2019, E 1666 aus 2019,).

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L03

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