← Österreich

{'item': 'Ro 2018/02/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlRo 2018/02/0007 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien zu § 43 VwGVG 2014 (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP 8) soll die vorgeschlagene Verjährungsbestimmung dem bis dahin geltenden § 51 Abs. 7 VStG entsprechen. Bereits zur ursprünglichen Formulierung dieser Norm (§ 51 Abs. 5 VStG idF BGBl. Nr. 299/1984), in der noch von der "Einbringung der Berufung" die Rede war, judizierte der VwGH, dass die (damals noch einjährige) Frist ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz zu laufen beginnt (vgl. VwGH 10.6.1985, 85/10/0042). Das bekräftigte der Gesetzgeber, indem er mit BGBl. Nr. 620/1995 den Wortlaut der nunmehr in § 51 Abs. 7 VStG enthaltenen Bestimmung auf das "Einlangen der Berufung" änderte (ErläutRV 131 BlgNR
  2. GP 8). Mit der Einführung des VwGVG 2014 wurde die Bestimmung - soweit es den Beginn des Fristenlaufs betrifft - dahingehend angepasst, dass es jetzt auf das Einlangen der (nunmehr) Beschwerde ankommt, und klargestellt wird, dass auf das Einlangen bei der Behörde abgestellt wird. Dabei handelt es sich um die "Verwaltungsbehörde erster Instanz" (vgl. VwGH 11.9.2015, Ro 2014/02/0107). Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Norm ist für den Fall eines Vorlageantrages nach einer Beschwerdevorentscheidung auch in dieser Konstellation die Beschwerde zunächst bei der Behörde einzubringen und es besteht eine eindeutige gesetzliche Regelung in § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 über den Beginn des Fristenlaufs.Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 43, VwGVG 2014 (ErläutRV 2009 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 8) soll die vorgeschlagene Verjährungsbestimmung dem bis dahin geltenden Paragraph 51, Absatz 7, VStG entsprechen. Bereits zur ursprünglichen Formulierung dieser Norm (Paragraph 51, Absatz 5, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984,), in der noch von der "Einbringung der Berufung" die Rede war, judizierte der VwGH, dass die (damals noch einjährige) Frist ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz zu laufen beginnt vergleiche VwGH 10.6.1985, 85/10/0042). Das bekräftigte der Gesetzgeber, indem er mit Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, den Wortlaut der nunmehr in Paragraph 51, Absatz 7, VStG enthaltenen Bestimmung auf das "Einlangen der Berufung" änderte (ErläutRV 131 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 8). Mit der Einführung des VwGVG 2014 wurde die Bestimmung - soweit es den Beginn des Fristenlaufs betrifft - dahingehend angepasst, dass es jetzt auf das Einlangen der (nunmehr) Beschwerde ankommt, und klargestellt wird, dass auf das Einlangen bei der Behörde abgestellt wird. Dabei handelt es sich um die "Verwaltungsbehörde erster Instanz" vergleiche VwGH 11.9.2015, Ro 2014/02/0107). Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Norm ist für den Fall eines Vorlageantrages nach einer Beschwerdevorentscheidung auch in dieser Konstellation die Beschwerde zunächst bei der Behörde einzubringen und es besteht eine eindeutige gesetzliche Regelung in Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 über den Beginn des Fristenlaufs. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/02/0008 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020007.J01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.