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{'item': 'Ro 2018/02/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlRo 2018/02/0011 RechtssatzIm Verfahren betreffend Anträge auf Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufes des Tanzlehrers nach dem NÖ VeranstaltungsG 2007 hat die belangten Behörde (und das VwG) festzustellen, ob die Antragstellerin im Besitz eines oder mehrerer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, welche die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2013/02/0175). Die belangte Behörde (das VwG) kann dazu iSd Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG die in Anhang VII dieser Richtlinie genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen und muss der Antragstellerin insbesondere gemäß Art. 51 der Richtlinie mitteilen, welche - konkret zu benennenden - Unterlagen fehlen. Dass sich aus einem dem VwG vorgelegten Schreiben einer ausstellenden Stelle ergibt, dass "eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte" nicht mehr möglich ist, steht einer inhaltlichen Prüfung der Unterlagen nach § 8b NÖ VeranstaltungsG 2007 - allenfalls unter Heranziehung weiterer Ermittlungsergebnisse - nicht von vornherein entgegen. Insofern das VwG in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit darauf Bezug nimmt, "ob Bestätigungen von privaten Vereinen bzw. 'Landes-Sport-Verbänden' in Deutschland 'Ausbildungsnachweise' iSd Art. 13 Abs. 2 der RL 2005/36/EG darstellen", ist ihm zu entgegnen, dass es dem VwG obliegt, die im jeweiligen konkreten Verfahren vorgelegten Dokumente - allenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - zu prüfen und erforderlichenfalls selbst die zuständige Behörde zu ermitteln.Im Verfahren betreffend Anträge auf Ausübung der Tanzschulleitung und des Berufes des Tanzlehrers nach dem NÖ VeranstaltungsG 2007 hat die belangten Behörde (und das VwG) festzustellen, ob die Antragstellerin im Besitz eines oder mehrerer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, welche die Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz 2, Litera a bis c der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen vergleiche VwGH 5.3.2015, 2013/02/0175). Die belangte Behörde (das VwG) kann dazu iSd Artikel 50, der Richtlinie 2005/36/EG die in Anhang römisch sieben dieser Richtlinie genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen und muss der Antragstellerin insbesondere gemäß Artikel 51, der Richtlinie mitteilen, welche - konkret zu benennenden - Unterlagen fehlen. Dass sich aus einem dem VwG vorgelegten Schreiben einer ausstellenden Stelle ergibt, dass "eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte" nicht mehr möglich ist, steht einer inhaltlichen Prüfung der Unterlagen nach Paragraph 8 b, NÖ VeranstaltungsG 2007 - allenfalls unter Heranziehung weiterer Ermittlungsergebnisse - nicht von vornherein entgegen. Insofern das VwG in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit darauf Bezug nimmt, "ob Bestätigungen von privaten Vereinen bzw. 'Landes-Sport-Verbänden' in Deutschland 'Ausbildungsnachweise' iSd Artikel 13, Absatz 2, der RL 2005/36/EG darstellen", ist ihm zu entgegnen, dass es dem VwG obliegt, die im jeweiligen konkreten Verfahren vorgelegten Dokumente - allenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - zu prüfen und erforderlichenfalls selbst die zuständige Behörde zu ermitteln. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020011.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.