RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlRa 2018/02/0038 RechtssatzWird hinsichtlich des nach § 23 Abs. 2 Wr WettenG 2016 beschlagnahmten Geldbetrages binnen eines Monats ein Bescheid nach § 23 Abs. 5 legcit. nicht erlassen, gilt die Beschlagnahme des Geldes als ex lege aufgehoben (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060). Eine Rechtsverletzung kann in der Nichterlassung des Bescheides nach § 23 Abs. 5 Wr WettenG 2016 binnen eines Monats keinesfalls vorliegen. Diese Bestimmung bewirkt vielmehr, dass sich eine Aufhebung dieser Beschlagnahme durch das VwG im Maßnahmebeschwerdeverfahren - weil bereits ex lege eingetreten - als rechtswidrig erweisen würde (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060). Die Nichterlassung eines Bescheides binnen Monatsfrist nach § 23 Abs. 5 legcit wirkt somit zugunsten der Adressatin der Beschlagnahme. Ein vom VwG angenommener Rechtsanspruch der Adressatin der Beschlagnahme auf rechtzeitiges Ergehen eines schriftlichen Bescheides nach § 23 Abs. 5 legcit steht daher deren rechtlichen Interessen entgegen. Die Adressatin der Beschlagnahme kann die Feststellung beantragen, dass die Beschlagnahme von Beginn an rechtswidrig war und der "begründete Verdacht" iSd § 23 Abs. 2 legcit nicht vorgelegen ist. In § 23 legcit. findet sich keine Rechtsgrundlage dafür, dass die nicht erfolgte Rückstellung des Geldbetrages zu einer Stattgabe der Maßnahmenbeschwerde führt. Vielmehr steht als Rechtsschutzinstrumentarium dafür Art. 137 B-VG zur Verfügung (vgl. VfGH 21.9.2017, A 4/2017).Wird hinsichtlich des nach Paragraph 23, Absatz 2, Wr WettenG 2016 beschlagnahmten Geldbetrages binnen eines Monats ein Bescheid nach Paragraph 23, Absatz 5, legcit. nicht erlassen, gilt die Beschlagnahme des Geldes als ex lege aufgehoben vergleiche VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060). Eine Rechtsverletzung kann in der Nichterlassung des Bescheides nach Paragraph 23, Absatz 5, Wr WettenG 2016 binnen eines Monats keinesfalls vorliegen. Diese Bestimmung bewirkt vielmehr, dass sich eine Aufhebung dieser Beschlagnahme durch das VwG im Maßnahmebeschwerdeverfahren - weil bereits ex lege eingetreten - als rechtswidrig erweisen würde vergleiche VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060). Die Nichterlassung eines Bescheides binnen Monatsfrist nach Paragraph 23, Absatz 5, legcit wirkt somit zugunsten der Adressatin der Beschlagnahme. Ein vom VwG angenommener Rechtsanspruch der Adressatin der Beschlagnahme auf rechtzeitiges Ergehen eines schriftlichen Bescheides nach Paragraph 23, Absatz 5, legcit steht daher deren rechtlichen Interessen entgegen. Die Adressatin der Beschlagnahme kann die Feststellung beantragen, dass die Beschlagnahme von Beginn an rechtswidrig war und der "begründete Verdacht" iSd Paragraph 23, Absatz 2, legcit nicht vorgelegen ist. In Paragraph 23, legcit. findet sich keine Rechtsgrundlage dafür, dass die nicht erfolgte Rückstellung des Geldbetrages zu einer Stattgabe der Maßnahmenbeschwerde führt. Vielmehr steht als Rechtsschutzinstrumentarium dafür Artikel 137, B-VG zur Verfügung vergleiche VfGH 21.9.2017, A 4 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020038.L01
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