RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2019 GeschäftszahlRa 2018/02/0238 RechtssatzZur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte sieht § 23 Abs. 7 Wr WettenG 2016 vor, dass die Behörde erforderlichenfalls Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzen sowie zur Durchsetzung der "Überwachungsaufgaben" verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse öffnen darf. Unter dem Begriff der "Überwachungsaufgaben" können zweckmäßigerweise nur jene Aufgaben verstanden werden, die der Behörde im Rahmen der ihr in § 23 Abs. 1 Wr WettenG 2016 eingeräumten Befugnisse zukommen. Sie ist daher berechtigt, (auch) verschlossene Räumlichkeiten und Behältnisse zur Durchsetzung der in § 23 Abs. 1 legcit. genannten Befugnisse zu öffnen. Dazu reicht es aus, dass die Behörde in den verschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen Beweismittel vermutet, die Aufschluss über die in der Betriebsstätte ausgeübte Wetttätigkeit geben. Auf die Art eines solchen Beweismittels kommt es hingegen nicht an. Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsfrage, ob die Suche nach Bargeld eine Überwachungsaufgabe iSd § 23 Abs. 7 Wr WettenG 2016 darstellt, von abstrakter Natur, weil es nicht darauf ankommt, ob die belangte Behörde in dem verschlossenen Tresor dezidiert nach Bargeld gesucht hat. Aus demselben Grund ist auch die Rechtsfrage, ob es sich bei einem in einem Tresor befindlichen Geldbetrag um dem Wettbetrieb zuzurechnendes Geld handelt, von bloß theoretischer Bedeutung.Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte sieht Paragraph 23, Absatz 7, Wr WettenG 2016 vor, dass die Behörde erforderlichenfalls Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzen sowie zur Durchsetzung der "Überwachungsaufgaben" verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse öffnen darf. Unter dem Begriff der "Überwachungsaufgaben" können zweckmäßigerweise nur jene Aufgaben verstanden werden, die der Behörde im Rahmen der ihr in Paragraph 23, Absatz eins, Wr WettenG 2016 eingeräumten Befugnisse zukommen. Sie ist daher berechtigt, (auch) verschlossene Räumlichkeiten und Behältnisse zur Durchsetzung der in Paragraph 23, Absatz eins, legcit. genannten Befugnisse zu öffnen. Dazu reicht es aus, dass die Behörde in den verschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen Beweismittel vermutet, die Aufschluss über die in der Betriebsstätte ausgeübte Wetttätigkeit geben. Auf die Art eines solchen Beweismittels kommt es hingegen nicht an. Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsfrage, ob die Suche nach Bargeld eine Überwachungsaufgabe iSd Paragraph 23, Absatz 7, Wr WettenG 2016 darstellt, von abstrakter Natur, weil es nicht darauf ankommt, ob die belangte Behörde in dem verschlossenen Tresor dezidiert nach Bargeld gesucht hat. Aus demselben Grund ist auch die Rechtsfrage, ob es sich bei einem in einem Tresor befindlichen Geldbetrag um dem Wettbetrieb zuzurechnendes Geld handelt, von bloß theoretischer Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020238.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.