RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2019 GeschäftszahlRa 2018/02/0286 Rechtssatz§ 2 Abs. 3 Z 2 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 bestraft die Mitwirkung an der bewilligungslosen gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (vgl. § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919). Die Mitwirkung an einer Vermittlungstätigkeit im Sinn des Gesetzes kann demnach nur dann strafbar sein, wenn der Vermittler diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt. Weder den Aufforderungen zur Rechtfertigung noch den Straferkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Behörde von einer gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit ausgegangen wäre. Das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit wurde weder genannt noch durch entsprechende Sachverhaltselemente in den Verfolgungshandlungen umschrieben. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die vorgeworfene Tat nicht insoweit unverwechselbar konkretisiert war, dass die Beschuldigten in die Lage versetzt wurden, auf den Vorwurf zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101). Die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen die Beschuldigten waren somit nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Der nunmehr mit dem angefochtenen Erkenntnis ergänzte Tatvorwurf der Mitwirkung an der bewilligungslosen gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung ist im Hinblick auf den Tattag außerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Die Verfolgung der Beschuldigten erweist sich somit als unzulässig.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 bestraft die Mitwirkung an der bewilligungslosen gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919). Die Mitwirkung an einer Vermittlungstätigkeit im Sinn des Gesetzes kann demnach nur dann strafbar sein, wenn der Vermittler diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt. Weder den Aufforderungen zur Rechtfertigung noch den Straferkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Behörde von einer gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit ausgegangen wäre. Das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit wurde weder genannt noch durch entsprechende Sachverhaltselemente in den Verfolgungshandlungen umschrieben. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die vorgeworfene Tat nicht insoweit unverwechselbar konkretisiert war, dass die Beschuldigten in die Lage versetzt wurden, auf den Vorwurf zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101). Die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen die Beschuldigten waren somit nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Der nunmehr mit dem angefochtenen Erkenntnis ergänzte Tatvorwurf der Mitwirkung an der bewilligungslosen gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung ist im Hinblick auf den Tattag außerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Die Verfolgung der Beschuldigten erweist sich somit als unzulässig. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0288 Ra 2018/02/0287 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020286.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.