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{'item': 'Ko 2018/03/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2018 GeschäftszahlKo 2018/03/0001 RechtssatzArt. 102 Abs. 1 B-VG ordnet an, dass die Angelegenheiten der Bundesverwaltung grundsätzlich in Form der mittelbaren Bundesverwaltung - das heißt durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden - zu besorgen sind. Das schließt aber nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber zur Vollziehung von Angelegenheiten, die nach dem B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind (d.h. jene Angelegenheiten, welche nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sind), einen Bundesminister als zuständige Verwaltungsbehörde mit der Vollziehung betraut. Allerdings darf durch eine solche Konstruktion die mittelbare Bundesverwaltung nicht unterlaufen werden. Der Einräumung von behördlichen Zuständigkeiten auf der ministeriellen Ebene werden von der Bundesverfassung dahingehend Schranken gezogen, dass der Ausnahmecharakter der Maßnahme gewahrt bleiben muss (vgl. etwa VfGH 1.7.1987, G 78/87). Die Gesetzesmaterialien (RV 1618 BlgNR XXIV. GP zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) betreffend die ausnahmsweise erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers können sich somit nur auf Angelegenheiten beziehen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, und demnach nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sind. Ungeachtet dessen kann es sich betreffend die dem Bundesminister gemäß § 12 Abs. 3 EisenbahnG 1957 eingeräumten Zuständigkeiten auch deshalb nicht um eine solche ausnahmsweise Betrauung mit einzelnen Angelegenheiten handeln, weil diesem (unter anderem) alle Angelegenheiten der Hauptbahnen zukommen (vgl. § 12 Abs. 3 Z 1 EisenbahnG 1957).Artikel 102, Absatz eins, B-VG ordnet an, dass die Angelegenheiten der Bundesverwaltung grundsätzlich in Form der mittelbaren Bundesverwaltung - das heißt durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden - zu besorgen sind. Das schließt aber nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber zur Vollziehung von Angelegenheiten, die nach dem B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind (d.h. jene Angelegenheiten, welche nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sind), einen Bundesminister als zuständige Verwaltungsbehörde mit der Vollziehung betraut. Allerdings darf durch eine solche Konstruktion die mittelbare Bundesverwaltung nicht unterlaufen werden. Der Einräumung von behördlichen Zuständigkeiten auf der ministeriellen Ebene werden von der Bundesverfassung dahingehend Schranken gezogen, dass der Ausnahmecharakter der Maßnahme gewahrt bleiben muss vergleiche etwa VfGH 1.7.1987, G 78/87). Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) betreffend die ausnahmsweise erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers können sich somit nur auf Angelegenheiten beziehen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, und demnach nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sind. Ungeachtet dessen kann es sich betreffend die dem Bundesminister gemäß Paragraph 12, Absatz 3, EisenbahnG 1957 eingeräumten Zuständigkeiten auch deshalb nicht um eine solche ausnahmsweise Betrauung mit einzelnen Angelegenheiten handeln, weil diesem (unter anderem) alle Angelegenheiten der Hauptbahnen zukommen vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, EisenbahnG 1957). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K28

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.