RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0005 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2015/03/0036 E
- März 2017 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz) StammrechtssatzDie Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG), und nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheids vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 oder Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der VwG verbunden (vgl zum Ganzen etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vom
- August 2014, Ro 2014/05/0062, vom
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077). Der VwGH hat betont, dass mit dem (engen) Verständnis der Ausnahmen von der den VwG grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst der der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen wurde, einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen (vgl insbesondere VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063).Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG), und nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheids vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der VwG verbunden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vom
- August 2014, Ro 2014/05/0062, vom
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077). Der VwGH hat betont, dass mit dem (engen) Verständnis der Ausnahmen von der den VwG grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst der der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen wurde, einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen vergleiche insbesondere VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030005.L04
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