RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0010 RechtssatzNach § 6 Abs. 3 der Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir Teil A beginnt der Anspruch auf Gewährung der Altersrente bei Vorliegen und Nachweis aller erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Eine rückwirkende Gewährung der Altersrente kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht: Die Altersrente ist auf Antrag des Bezugsberechtigten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bescheidmäßig zu gewähren. Seinem Inhalt nach handelt es sich bei dem Bescheid über die Zuerkennung der Altersrente um einen Rechtsgestaltungsbescheid (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362); einem solchen konstitutiven Verwaltungsakt könnte nur dann Rückwirkung zukommen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. VwGH 29.6.2011, 2009/12/0136). § 50 Abs. 2 RAO 1868, der die Grundsätze für die Satzungen der Versorgungseinrichtungen festlegt, enthält dafür aber keine ausreichende Grundlage. § 50 Abs. 2 Z 3 leg. cit. sieht nur vor, dass jeder Versorgungsanspruch mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind. Diese Formulierung bezieht sich lediglich auf die Entstehung des Anspruches und kann nicht dahin verstanden werden, dass sie eine ausreichende Grundlage für die rückwirkende Gewährung der Altersrente bilden könnte (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2008, 2005/12/0092, mwH). Für den Zeitraum, in welchem der Revisionswerber zwar alle Voraussetzungen für die Gewährung des Altersrentenanspruches erfüllte, welcher jedoch vor dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten lag, war die Altersrente daher nicht zu gewähren.Nach Paragraph 6, Absatz 3, der Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir Teil A beginnt der Anspruch auf Gewährung der Altersrente bei Vorliegen und Nachweis aller erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Eine rückwirkende Gewährung der Altersrente kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht: Die Altersrente ist auf Antrag des Bezugsberechtigten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bescheidmäßig zu gewähren. Seinem Inhalt nach handelt es sich bei dem Bescheid über die Zuerkennung der Altersrente um einen Rechtsgestaltungsbescheid vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362); einem solchen konstitutiven Verwaltungsakt könnte nur dann Rückwirkung zukommen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt vergleiche VwGH 29.6.2011, 2009/12/0136). Paragraph 50, Absatz 2, RAO 1868, der die Grundsätze für die Satzungen der Versorgungseinrichtungen festlegt, enthält dafür aber keine ausreichende Grundlage. Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. sieht nur vor, dass jeder Versorgungsanspruch mit Ablauf des Monats wirksam wird, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind. Diese Formulierung bezieht sich lediglich auf die Entstehung des Anspruches und kann nicht dahin verstanden werden, dass sie eine ausreichende Grundlage für die rückwirkende Gewährung der Altersrente bilden könnte vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2008, 2005/12/0092, mwH). Für den Zeitraum, in welchem der Revisionswerber zwar alle Voraussetzungen für die Gewährung des Altersrentenanspruches erfüllte, welcher jedoch vor dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten lag, war die Altersrente daher nicht zu gewähren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030010.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.