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{'item': 'Ro 2018/03/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.04.2019 GeschäftszahlRo 2018/03/0014 RechtssatzDer VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 15.11.1989, 88/03/0174, und vom 2.10.1991, 90/03/0130, ausgesprochen, dass die zulässige Geschwindigkeit, mit der sich Schienenfahrzeuge einer Eisenbahnkreuzung nähern dürfen, eine der Voraussetzungen für die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung darstellt und nicht umgekehrt von der Art der Sicherung abhängt. Die zulässige Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an eine Eisenbahnkreuzung stellt sohin bloß ein Kriterium im Rahmen der Verkehrserfordernisse dar, auf die bei der Bestimmung der Sicherungsart Bedacht zu nehmen ist. An dieser Rechtsprechung ist insoweit festzuhalten, als die Behörde bei der Festlegung der Art der Sicherung auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nach der EisbKrV 2012 in Verbindung mit § 49 EisenbahnG 1957 gehalten ist, eine bestimmte Art der Sicherung (vgl. § 4 Abs. 1 EisbKrV 2012) festzulegen, nicht aber auch befugt ist, im Bescheid über die Art der Sicherung eine (Herabsetzung der) Annäherungsgeschwindigkeit vorzuschreiben; für eine derartige Anordnung fehlt auch in der EisbKrV 2012 bzw. in § 49 EisenbahnG 1957 eine rechtliche Grundlage. Die zulässige Annäherungsgeschwindigkeit ist vielmehr ein Kriterium, das für die Bestimmung der jeweiligen Sicherungsart von Bedeutung ist; es ist daher auch festzustellen, welche Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung zulässig ist (vgl. auch dazu bereits VwGH 2.10.1991, 90/03/0130, zur EisbKrV 1961).Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 15.11.1989, 88/03/0174, und vom 2.10.1991, 90/03/0130, ausgesprochen, dass die zulässige Geschwindigkeit, mit der sich Schienenfahrzeuge einer Eisenbahnkreuzung nähern dürfen, eine der Voraussetzungen für die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung darstellt und nicht umgekehrt von der Art der Sicherung abhängt. Die zulässige Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an eine Eisenbahnkreuzung stellt sohin bloß ein Kriterium im Rahmen der Verkehrserfordernisse dar, auf die bei der Bestimmung der Sicherungsart Bedacht zu nehmen ist. An dieser Rechtsprechung ist insoweit festzuhalten, als die Behörde bei der Festlegung der Art der Sicherung auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nach der EisbKrV 2012 in Verbindung mit Paragraph 49, EisenbahnG 1957 gehalten ist, eine bestimmte Art der Sicherung vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV 2012) festzulegen, nicht aber auch befugt ist, im Bescheid über die Art der Sicherung eine (Herabsetzung der) Annäherungsgeschwindigkeit vorzuschreiben; für eine derartige Anordnung fehlt auch in der EisbKrV 2012 bzw. in Paragraph 49, EisenbahnG 1957 eine rechtliche Grundlage. Die zulässige Annäherungsgeschwindigkeit ist vielmehr ein Kriterium, das für die Bestimmung der jeweiligen Sicherungsart von Bedeutung ist; es ist daher auch festzustellen, welche Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung zulässig ist vergleiche auch dazu bereits VwGH 2.10.1991, 90/03/0130, zur EisbKrV 1961). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/03/0021 E 08.04.2019 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030014.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.