← Österreich

{'item': 'Ra 2018/03/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0018 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988 kommt es nicht zwingend darauf an, dass "größere Flächen" betroffen sind (vgl. § 49 Abs. 4 lit. a Vlbg JagdG 1988) bzw. dass eine "flächenhafte Gefährdung" (§ 16 Abs. 5 ForstG 1975) vorliegt, sodass es vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (

  1. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtags, S 44), die im Hinblick auf § 41 Abs. 2 Vlbg JagdG 1988 ausdrücklich auf besondere Gefährdungen "einzelner Grundflächen" abstellen, nicht ausgeschlossen scheint, eine Freihaltungsanordnung bereits dann zu erlassen, wenn (noch) keine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses vorliegt, ungeachtet dessen aber die besondere Schutzfunktion einer bestimmten (kleineren) Waldfläche gefährdet ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage,
  2. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtags, S 19, die auch für den Fall einer Freihaltungsanordnung von einer auf der Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 5 ForstG 1975 beruhenden Parteistellung des Leiters des Forstaufsichtsdienstes ausgehen, weisen jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber des Vlbg JagdG 1988 auch die in § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988 angesprochene Gefährdung des forstlichen Bewuchses (von Wald mit wichtiger Schutzfunktion) in seinem Bestand im Sinne eines waldgefährdenden Wildschadens (§ 49 Abs 4 Vlbg. JagdG 1988) und damit einer Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG 1975) verstanden hat.Nach dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 kommt es nicht zwingend darauf an, dass "größere Flächen" betroffen sind vergleiche Paragraph 49, Absatz 4, Litera a, Vlbg JagdG 1988) bzw. dass eine "flächenhafte Gefährdung" (Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975) vorliegt, sodass es vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (
  3. Beilage im Jahre 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtags, S 44), die im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 ausdrücklich auf besondere Gefährdungen "einzelner Grundflächen" abstellen, nicht ausgeschlossen scheint, eine Freihaltungsanordnung bereits dann zu erlassen, wenn (noch) keine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses vorliegt, ungeachtet dessen aber die besondere Schutzfunktion einer bestimmten (kleineren) Waldfläche gefährdet ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage,
  4. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten des römisch 28 . Vorarlberger Landtags, S 19, die auch für den Fall einer Freihaltungsanordnung von einer auf der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 beruhenden Parteistellung des Leiters des Forstaufsichtsdienstes ausgehen, weisen jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber des Vlbg JagdG 1988 auch die in Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 angesprochene Gefährdung des forstlichen Bewuchses (von Wald mit wichtiger Schutzfunktion) in seinem Bestand im Sinne eines waldgefährdenden Wildschadens (Paragraph 49, Absatz 4, Vlbg. JagdG 1988) und damit einer Waldverwüstung (Paragraph 16, Absatz eins, ForstG 1975) verstanden hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L22

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.