RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0027 RechtssatzDie in § 5 Abs. 3 Tir LPolG 1976 enthaltene Regelung für Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, die offenbar aufgrund des Ausschussberichtes (offenbar ohne weitere Erläuterungen dazu) in das Gesetz aufgenommen wurde, verdeutlicht, dass "Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft" selbst dann nicht als "ungebührlich" iSd. § 1 Abs. 1 Tir LPolG 1976 anzusehen sind, wenn sie störende Auswirkungen haben. Sie kann aber nicht als Ermächtigung gedeutet werden, Rücksichtslosigkeiten in Abweichung zu § 1 Abs. 1 Tir LPolG 1976 zu setzen. Vielmehr ist diese Ausnahmebestimmung im Einklang mit der Rechtsprechung grundsätzlich restriktiv zu verstehen (vgl. dazu etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 18.886 A, sowie ferner VwGH 22.12.2011, 2008/07/0080, VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210, und VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039). Ausgehend davon kommt es nach dieser Ausnahme darauf an, ob (wiederum nach einem objektiven Maßstab) die für den jeweiligen Bereich übliche Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft eine Abweichung vom Verbot des § 1 Abs. 1 Tir LPolG 1976 unbedingt erfordert. Die in § 5 Abs. 3 Tir LPolG 1976 enthaltene Ausnahme darf daher gerade für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Nachtruhe besteht, nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung iSd § 5 Abs. 3 Tir LPolG 1976 sind derart nur so weit erlaubt, soweit sie bei Anlegen eines objektiven Maßstabes durch Maßnahmen der Planung und Organisation der betrieblichen Tätigkeiten nicht vermeidbar sind.Die in Paragraph 5, Absatz 3, Tir LPolG 1976 enthaltene Regelung für Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, die offenbar aufgrund des Ausschussberichtes (offenbar ohne weitere Erläuterungen dazu) in das Gesetz aufgenommen wurde, verdeutlicht, dass "Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft" selbst dann nicht als "ungebührlich" iSd. Paragraph eins, Absatz eins, Tir LPolG 1976 anzusehen sind, wenn sie störende Auswirkungen haben. Sie kann aber nicht als Ermächtigung gedeutet werden, Rücksichtslosigkeiten in Abweichung zu Paragraph eins, Absatz eins, Tir LPolG 1976 zu setzen. Vielmehr ist diese Ausnahmebestimmung im Einklang mit der Rechtsprechung grundsätzlich restriktiv zu verstehen vergleiche dazu etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 18.886 A, sowie ferner VwGH 22.12.2011, 2008/07/0080, VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210, und VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0039). Ausgehend davon kommt es nach dieser Ausnahme darauf an, ob (wiederum nach einem objektiven Maßstab) die für den jeweiligen Bereich übliche Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft eine Abweichung vom Verbot des Paragraph eins, Absatz eins, Tir LPolG 1976 unbedingt erfordert. Die in Paragraph 5, Absatz 3, Tir LPolG 1976 enthaltene Ausnahme darf daher gerade für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Nachtruhe besteht, nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung iSd Paragraph 5, Absatz 3, Tir LPolG 1976 sind derart nur so weit erlaubt, soweit sie bei Anlegen eines objektiven Maßstabes durch Maßnahmen der Planung und Organisation der betrieblichen Tätigkeiten nicht vermeidbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030027.L06
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.