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{'item': 'Ra 2018/03/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0028 RechtssatzDas Stmk JagdG 1986 sieht eine flächendeckende Jagdbewirtschaftung in der Steiermark im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes (Hege) vor (entweder in der Form der Eigenjagd oder in der Form der Gemeindejagd, vgl. § 1 Stmk JagdG 1986). Dabei zeigt schon die Ausgestaltung des Planungsinstrumentes "Wildabschussplan" (vgl. insbesondere § 56 Stmk JagdG 1986) mit seinem verpflichtenden und strafbewehrten Charakter, dass es sich bei der Jagdbewirtschaftung nicht (bloß) um eine Freizeitbeschäftigung handeln kann. Auch der VfGH hat etwa in seinem Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die spezifischen öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Wildschäden, an der Aufrechterhaltung eines wildökologischen Gleichgewichts, am Schutz des Waldes und an der Verhinderung einer unerwünschten Konzentration von Wild auf bestimmten Flächen angesichts der auch in der Steiermark vorliegenden hohen Schalenwilddichte adäquat und nicht anders als durch flächendeckende Bejagung gewahrt werden können. Der VfGH ging davon aus, dass § 55 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 ohnehin ausnahmsweise das Ruhen der Jagd unter den dort genannten bestimmten Voraussetzungen vorsieht und dagegen die von den revisionswerbenden Parteien relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht bestehen. Angesichts der genannten besonderen Wildstandsituation kann auch in der Steiermark eine Balance zwischen einer Jagdfreistellung aus ethischen Gründen und den besagten öffentlichen Interessen nur im Rahmen der von § 55 Stmk JagdG 1986 und unter Beachtung des § 1 Stmk JagdG 1986 vorgezeichneten Grenzen erfolgen.Das Stmk JagdG 1986 sieht eine flächendeckende Jagdbewirtschaftung in der Steiermark im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes (Hege) vor (entweder in der Form der Eigenjagd oder in der Form der Gemeindejagd, vergleiche Paragraph eins, Stmk JagdG 1986). Dabei zeigt schon die Ausgestaltung des Planungsinstrumentes "Wildabschussplan" vergleiche insbesondere Paragraph 56, Stmk JagdG 1986) mit seinem verpflichtenden und strafbewehrten Charakter, dass es sich bei der Jagdbewirtschaftung nicht (bloß) um eine Freizeitbeschäftigung handeln kann. Auch der VfGH hat etwa in seinem Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die spezifischen öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Wildschäden, an der Aufrechterhaltung eines wildökologischen Gleichgewichts, am Schutz des Waldes und an der Verhinderung einer unerwünschten Konzentration von Wild auf bestimmten Flächen angesichts der auch in der Steiermark vorliegenden hohen Schalenwilddichte adäquat und nicht anders als durch flächendeckende Bejagung gewahrt werden können. Der VfGH ging davon aus, dass Paragraph 55, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 ohnehin ausnahmsweise das Ruhen der Jagd unter den dort genannten bestimmten Voraussetzungen vorsieht und dagegen die von den revisionswerbenden Parteien relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht bestehen. Angesichts der genannten besonderen Wildstandsituation kann auch in der Steiermark eine Balance zwischen einer Jagdfreistellung aus ethischen Gründen und den besagten öffentlichen Interessen nur im Rahmen der von Paragraph 55, Stmk JagdG 1986 und unter Beachtung des Paragraph eins, Stmk JagdG 1986 vorgezeichneten Grenzen erfolgen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0029 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030028.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.