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{'item': 'Ra 2018/03/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0030 RechtssatzDie KommAustria ist nicht zuständig, Verletzungen der Jugendschutzbestimmungen der §§ 10 und 13 ORF-G 2001 im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht von Amts wegen festzustellen, da die Verletzung dieser - völlig unabhängig von einer "Konkretisierung" durch ein Angebotskonzept iSd § 5a ORF-G 2001 auch auf das Online-Angebot anzuwendenden - Bestimmungen nicht dem gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a ORF-G 2001 durch § 5a und §§ 4b bis 4f ORF-G 2001 gezogenen, von Amts wegen zu überprüfenden Rahmen unterliegt. Daran ändern auch die tatsächliche Anführung der Jugendschutzbestimmungen und etwaige diesbezüglich zu treffende Maßnahmen im Angebotskonzept nichts. Diese in erster Linie an Wortlaut und Systematik orientierte Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage erhärtet. In den Ausführungen zu § 5a ORF-G 2001 wird klargestellt, dass Angebotskonzepte im Hinblick auf die Wahrung journalistischer Unabhängigkeit nur Inhaltskategorien zu beschreiben, nicht aber Beschreibungen über die konkrete inhaltliche oder redaktionelle Gestaltung einzelner Sendungen bzw. Online-Angebote zu beinhalten haben. In diesem Sinne können Angebotskonzepte zwar Beispiele für konkrete, in Aussicht genommene Inhalte enthalten, diese dürfen im Verfahren nach § 5a Abs. 2 leg. cit. von der Regulierungsbehörde jedoch nicht berücksichtigt werden; aus ihnen ergibt sich keine Bindungswirkung für den ORF im Sinne des § 5a Abs. 4 (vgl. EBRV 611 BlgNR XXIV. GP., S. 37).Die KommAustria ist nicht zuständig, Verletzungen der Jugendschutzbestimmungen der Paragraphen 10 und 13 ORF-G 2001 im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht von Amts wegen festzustellen, da die Verletzung dieser - völlig unabhängig von einer "Konkretisierung" durch ein Angebotskonzept iSd Paragraph 5 a, ORF-G 2001 auch auf das Online-Angebot anzuwendenden - Bestimmungen nicht dem gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G 2001 durch Paragraph 5 a und Paragraphen 4 b bis 4 f ORF-G 2001 gezogenen, von Amts wegen zu überprüfenden Rahmen unterliegt. Daran ändern auch die tatsächliche Anführung der Jugendschutzbestimmungen und etwaige diesbezüglich zu treffende Maßnahmen im Angebotskonzept nichts. Diese in erster Linie an Wortlaut und Systematik orientierte Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage erhärtet. In den Ausführungen zu Paragraph 5 a, ORF-G 2001 wird klargestellt, dass Angebotskonzepte im Hinblick auf die Wahrung journalistischer Unabhängigkeit nur Inhaltskategorien zu beschreiben, nicht aber Beschreibungen über die konkrete inhaltliche oder redaktionelle Gestaltung einzelner Sendungen bzw. Online-Angebote zu beinhalten haben. In diesem Sinne können Angebotskonzepte zwar Beispiele für konkrete, in Aussicht genommene Inhalte enthalten, diese dürfen im Verfahren nach Paragraph 5 a, Absatz 2, leg. cit. von der Regulierungsbehörde jedoch nicht berücksichtigt werden; aus ihnen ergibt sich keine Bindungswirkung für den ORF im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, vergleiche EBRV 611 BlgNR römisch 24 . GP., S. 37). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030030.L04.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.