RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0030 RechtssatzDer öffentlich-rechtliche Auftrag wird gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G 2001 durch die §§ 3 bis 5 ORF-G 2001 bestimmt. Somit finden sich alle Bestimmungen, die den öffentlich-rechtlichen Auftrag determinieren, im
- Abschnitt des ORF-G 2001, welcher bezeichnender Weise die Überschrift "Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks" trägt. Die in § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a ORF-G 2001 genannten, der amtswegigen Rechtsaufsicht nach dieser Bestimmung unterliegenden Bestimmungen finden sich ausschließlich im
- Abschnitt des ORF-G 2001, woraus sich erkennen lässt, dass die amtswegige Rechtsaufsicht nach dieser Bestimmung allein die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags intendiert. Dahingegen werden die Vorschriften über den Jugendschutz im
- Abschnitt unter der Abschnittsüberschrift "Programmgrundsätze" (§ 10 leg. cit.) bzw. im
- Abschnitt unter der Abschnittsüberschrift "Kommerzielle Kommunikation" (§ 13 leg. cit.) festgehalten und derart kein Zusammenhang mit dem
- Abschnitt des ORF-G 2001 hergestellt. Auch diese systematische Abgrenzung der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu den Jugendschutzvorschriften im Gesetzesaufbau lässt schließen, dass der im Angebotskonzept zu konkretisierende öffentlich-rechtliche Auftrag nicht die Bestimmungen über den Jugendschutz in den §§ 10 und 13 ORF-G 2001 umfasst und damit nicht der amtswegigen Rechtsaufsicht gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a ORF-G 2001 unterliegt.Der öffentlich-rechtliche Auftrag wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G 2001 durch die Paragraphen 3 bis 5 ORF-G 2001 bestimmt. Somit finden sich alle Bestimmungen, die den öffentlich-rechtlichen Auftrag determinieren, im
- Abschnitt des ORF-G 2001, welcher bezeichnender Weise die Überschrift "Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks" trägt. Die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G 2001 genannten, der amtswegigen Rechtsaufsicht nach dieser Bestimmung unterliegenden Bestimmungen finden sich ausschließlich im
- Abschnitt des ORF-G 2001, woraus sich erkennen lässt, dass die amtswegige Rechtsaufsicht nach dieser Bestimmung allein die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags intendiert. Dahingegen werden die Vorschriften über den Jugendschutz im
- Abschnitt unter der Abschnittsüberschrift "Programmgrundsätze" (Paragraph 10, leg. cit.) bzw. im
- Abschnitt unter der Abschnittsüberschrift "Kommerzielle Kommunikation" (Paragraph 13, leg. cit.) festgehalten und derart kein Zusammenhang mit dem
- Abschnitt des ORF-G 2001 hergestellt. Auch diese systematische Abgrenzung der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu den Jugendschutzvorschriften im Gesetzesaufbau lässt schließen, dass der im Angebotskonzept zu konkretisierende öffentlich-rechtliche Auftrag nicht die Bestimmungen über den Jugendschutz in den Paragraphen 10 und 13 ORF-G 2001 umfasst und damit nicht der amtswegigen Rechtsaufsicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G 2001 unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030030.L07