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{'item': 'Ra 2018/03/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0030 RechtssatzDer öffentlich-rechtliche Auftrag wird gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G 2001 durch die §§ 3 bis 5 ORF-G 2001 bestimmt. Somit finden sich alle Bestimmungen, die den öffentlich-rechtlichen Auftrag determinieren, im

  1. Abschnitt des ORF-G 2001, welcher bezeichnender Weise die Überschrift "Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks" trägt. Die in § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a ORF-G 2001 genannten, der amtswegigen Rechtsaufsicht nach dieser Bestimmung unterliegenden Bestimmungen finden sich ausschließlich im
  2. Abschnitt des ORF-G 2001, woraus sich erkennen lässt, dass die amtswegige Rechtsaufsicht nach dieser Bestimmung allein die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags intendiert. Dahingegen werden die Vorschriften über den Jugendschutz im
  3. Abschnitt unter der Abschnittsüberschrift "Programmgrundsätze" (§ 10 leg. cit.) bzw. im
  4. Abschnitt unter der Abschnittsüberschrift "Kommerzielle Kommunikation" (§ 13 leg. cit.) festgehalten und derart kein Zusammenhang mit dem
  5. Abschnitt des ORF-G 2001 hergestellt. Auch diese systematische Abgrenzung der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu den Jugendschutzvorschriften im Gesetzesaufbau lässt schließen, dass der im Angebotskonzept zu konkretisierende öffentlich-rechtliche Auftrag nicht die Bestimmungen über den Jugendschutz in den §§ 10 und 13 ORF-G 2001 umfasst und damit nicht der amtswegigen Rechtsaufsicht gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a ORF-G 2001 unterliegt.Der öffentlich-rechtliche Auftrag wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G 2001 durch die Paragraphen 3 bis 5 ORF-G 2001 bestimmt. Somit finden sich alle Bestimmungen, die den öffentlich-rechtlichen Auftrag determinieren, im
  6. Abschnitt des ORF-G 2001, welcher bezeichnender Weise die Überschrift "Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks" trägt. Die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G 2001 genannten, der amtswegigen Rechtsaufsicht nach dieser Bestimmung unterliegenden Bestimmungen finden sich ausschließlich im
  7. Abschnitt des ORF-G 2001, woraus sich erkennen lässt, dass die amtswegige Rechtsaufsicht nach dieser Bestimmung allein die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags intendiert. Dahingegen werden die Vorschriften über den Jugendschutz im
  8. Abschnitt unter der Abschnittsüberschrift "Programmgrundsätze" (Paragraph 10, leg. cit.) bzw. im
  9. Abschnitt unter der Abschnittsüberschrift "Kommerzielle Kommunikation" (Paragraph 13, leg. cit.) festgehalten und derart kein Zusammenhang mit dem
  10. Abschnitt des ORF-G 2001 hergestellt. Auch diese systematische Abgrenzung der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu den Jugendschutzvorschriften im Gesetzesaufbau lässt schließen, dass der im Angebotskonzept zu konkretisierende öffentlich-rechtliche Auftrag nicht die Bestimmungen über den Jugendschutz in den Paragraphen 10 und 13 ORF-G 2001 umfasst und damit nicht der amtswegigen Rechtsaufsicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G 2001 unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030030.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.