RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0031 RechtssatzDer VfGH hat (in seinem Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde) keine Veranlassung gesehen, die Rechtslage nach dem OÖ JagdG 1964 im Hinblick auf das Anliegen der revisionswerbenden Parteien, eine "Jagdfreistellung" der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu erreichen, anders zu beurteilen als jene nach dem NÖ JagdG 1974 (VfGH 10.10.2017, E 2446/2015, E 2448/2015, E 152/2016 und E 764/2017)bzw. nach dem Krnt JagdG 2000 (VfSlg. 20.103/2016); dies ungeachtet des Umstands, dass § 17 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 bzw. § 15 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 jeweils (unter anderem) dem Eigentümer das Recht einräumen, das Ruhen der Jagd auf umfriedeten Grundstücken zu beantragen (zusätzlich zu dem bereits in § 17 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 bzw. in § 15 Abs. 1 Kärntner JagdG festgelegten Ruhen der Jagd in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten), während das OÖ JagdG 1964 kein derartiges Antragsrecht des Grundeigentümers für ein Ruhen der Jagd auf anderen als den bereits in § 4 lit. e und f OÖ JagdG 1964 (abschließend) genannten umfriedeten Grundflächen vorsieht. Damit hat der VfGH auch klargestellt, dass gegen die Regelungen des OÖ JagdG 1964, die ein Ruhen der Jagd nur auf den in § 4 OÖ JagdG 1964 genannten Grundflächen vorsehen und keine "Jagdfreistellung" auf weiteren Flächen auf Antrag der Grundstückseigentümer ermöglichen, die relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht bestehen.Der VfGH hat (in seinem Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde) keine Veranlassung gesehen, die Rechtslage nach dem OÖ JagdG 1964 im Hinblick auf das Anliegen der revisionswerbenden Parteien, eine "Jagdfreistellung" der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu erreichen, anders zu beurteilen als jene nach dem NÖ JagdG 1974 (VfGH 10.10.2017, E 2446 aus 2015,, E 2448 aus 2015,, E 152 aus 2016, und E 764 aus 2017,)bzw. nach dem Krnt JagdG 2000 (VfSlg. 20.103 aus 2016,); dies ungeachtet des Umstands, dass Paragraph 17, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 bzw. Paragraph 15, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 jeweils (unter anderem) dem Eigentümer das Recht einräumen, das Ruhen der Jagd auf umfriedeten Grundstücken zu beantragen (zusätzlich zu dem bereits in Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 bzw. in Paragraph 15, Absatz eins, Kärntner JagdG festgelegten Ruhen der Jagd in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten), während das OÖ JagdG 1964 kein derartiges Antragsrecht des Grundeigentümers für ein Ruhen der Jagd auf anderen als den bereits in Paragraph 4, Litera e und f OÖ JagdG 1964 (abschließend) genannten umfriedeten Grundflächen vorsieht. Damit hat der VfGH auch klargestellt, dass gegen die Regelungen des OÖ JagdG 1964, die ein Ruhen der Jagd nur auf den in Paragraph 4, OÖ JagdG 1964 genannten Grundflächen vorsehen und keine "Jagdfreistellung" auf weiteren Flächen auf Antrag der Grundstückseigentümer ermöglichen, die relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht bestehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0032 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030031.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.