RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlRa 2018/03/0037 RechtssatzDie Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 setzt auch voraus, dass die bestehende Anlage "an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden" kann. Den angeführten Normen ist gemeinsam, dass sie sich auf fahrtbedingte Anschaltung der Lichtzeichen bzw. der Lichtzeichen mit Schranken beziehen. Dies spricht für die Sichtweise, die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 auf jene Bestandanlagen zu beziehen, die fahrtbedingt angeschaltet werden, zumal es solche auch in der Vergangenheit schon gegeben hat. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 in seinem Verweis auf Normen der Verordnung keine Regelungen anführt, die sich auf Schrankenanlagen beziehen, welche nicht fahrtbedingt angeschaltet werden, obwohl es solche in der EisbKrV 2012 gibt. So regelt etwa § 69 Abs. 1 EisbKrV 2012, zu welchem Zeitpunkt Lichtzeichen mit Halb- oder Vollschranken bei gleichzeitigem oder versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Berücksichtigung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges anzuschalten sind, wenn die Anschaltung nicht fahrtbewirkt erfolgt. Ein Vergleich mit solchen Anlagen wäre naheliegend, wenn eine Bestandanlage zu beurteilen ist, die nicht fahrtbedingt angeschaltet wird und zur Warnung der Verkehrsteilnehmer ein Läutewerk (statt Lichtzeichen) verwendet. § 69 EisbKrV 2012 findet sich jedoch in der Aufzählung der verwiesenen Normen des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 nicht.Die Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 setzt auch voraus, dass die bestehende Anlage "an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden" kann. Den angeführten Normen ist gemeinsam, dass sie sich auf fahrtbedingte Anschaltung der Lichtzeichen bzw. der Lichtzeichen mit Schranken beziehen. Dies spricht für die Sichtweise, die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 auf jene Bestandanlagen zu beziehen, die fahrtbedingt angeschaltet werden, zumal es solche auch in der Vergangenheit schon gegeben hat. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 in seinem Verweis auf Normen der Verordnung keine Regelungen anführt, die sich auf Schrankenanlagen beziehen, welche nicht fahrtbedingt angeschaltet werden, obwohl es solche in der EisbKrV 2012 gibt. So regelt etwa Paragraph 69, Absatz eins, EisbKrV 2012, zu welchem Zeitpunkt Lichtzeichen mit Halb- oder Vollschranken bei gleichzeitigem oder versetztem Schließen der Schrankenbäume unter Berücksichtigung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges anzuschalten sind, wenn die Anschaltung nicht fahrtbewirkt erfolgt. Ein Vergleich mit solchen Anlagen wäre naheliegend, wenn eine Bestandanlage zu beurteilen ist, die nicht fahrtbedingt angeschaltet wird und zur Warnung der Verkehrsteilnehmer ein Läutewerk (statt Lichtzeichen) verwendet. Paragraph 69, EisbKrV 2012 findet sich jedoch in der Aufzählung der verwiesenen Normen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030037.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.