RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2019 GeschäftszahlRo 2018/03/0047 RechtssatzDie Erläuterungen (RV 634 BlgNR
- GP) zur wortgleichen Vorgängerbestimmung (§ 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 83/2001) verwenden zwar den Begriff "Herausgabe" zunächst nicht allein für Druckwerke, sondern sprechen allgemein von Herausgabe und Vertrieb von "Produkten". Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in (nunmehr) § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G 2001 unter der "Herausgabe" von Druckwerken gerade nicht die Wahrnehmung der Funktion eines "Herausgebers" im Sinne des MedienG verstehen wollte, sondern ein offenbar bloß faktisches "auf den Markt Bringen", zumal der Gesetzestext unter "Produkten" ausdrücklich auch periodische Druckwerke versteht und diese sogar besonders hervorhebt ("insbesondere"), sodass es naheliegt, den Begriff "Herausgabe" jedenfalls im Hinblick auf Druckwerke im medienrechtlichen Sinne zu verstehen. Dass im Folgesatz der Erläuterungen lediglich auf den Vertrieb von Zeitschriften abgestellt wird, kann schon deshalb nicht schaden, weil nach § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G 2001 sowohl die Herausgabe als auch der Vertrieb nicht zu den Aufgaben des ORF zählen. Im Übrigen sprechen die Erläuterungen in der Folge ausdrücklich von der Herausgabe der ORF-Nachlese, die dem ORF weiterhin möglich sein soll (dies im Hinblick darauf, dass dieses Druckwerk nach Auffassung des historischen Gesetzgebers "überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalten" diente, nicht aber weil die Herausgabe im medienrechtlichen Sinne - im Unterschied etwa zum Vertrieb - zulässig sein sollte). Für ein Verständnis, wonach "dieDie Erläuterungen Regierungsvorlage 634 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zur wortgleichen Vorgängerbestimmung (Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,) verwenden zwar den Begriff "Herausgabe" zunächst nicht allein für Druckwerke, sondern sprechen allgemein von Herausgabe und Vertrieb von "Produkten". Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in (nunmehr) Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 unter der "Herausgabe" von Druckwerken gerade nicht die Wahrnehmung der Funktion eines "Herausgebers" im Sinne des MedienG verstehen wollte, sondern ein offenbar bloß faktisches "auf den Markt Bringen", zumal der Gesetzestext unter "Produkten" ausdrücklich auch periodische Druckwerke versteht und diese sogar besonders hervorhebt ("insbesondere"), sodass es naheliegt, den Begriff "Herausgabe" jedenfalls im Hinblick auf Druckwerke im medienrechtlichen Sinne zu verstehen. Dass im Folgesatz der Erläuterungen lediglich auf den Vertrieb von Zeitschriften abgestellt wird, kann schon deshalb nicht schaden, weil nach Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 sowohl die Herausgabe als auch der Vertrieb nicht zu den Aufgaben des ORF zählen. Im Übrigen sprechen die Erläuterungen in der Folge ausdrücklich von der Herausgabe der ORF-Nachlese, die dem ORF weiterhin möglich sein soll (dies im Hinblick darauf, dass dieses Druckwerk nach Auffassung des historischen Gesetzgebers "überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalten" diente, nicht aber weil die Herausgabe im medienrechtlichen Sinne - im Unterschied etwa zum Vertrieb - zulässig sein sollte). Für ein Verständnis, wonach "die Herausgabe ... von periodischen Druckwerken" nicht im Sinne einer medienrechtlichen Herausgeberschaft zu verstehen wäre, fehlt damit in den Gesetzesmaterialien jeglicher Anhaltspunkt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0048 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J01
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.