RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2019 GeschäftszahlRo 2018/03/0050 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2014/03/0077 E
- Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 2 StammrechtssatzAus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Rechtslage bis zum DeregulierungsG 2001, BGBl I Nr 151/2001 auf dem Boden der damaligen §§ 48 und 49 EisenbahnG 1957 tatsächlich im Spruch der Entscheidung nach § 49 Abs 2 EisenbahnG 1957, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger vorzunehmen war, während eine derartige Verpflichtung seit dem Deregulierungsgesetz 2001 nicht mehr besteht und die beiden Verfahren insofern voneinander entkoppelt wurden, als die Kostenentscheidung (§ 48 Abs 2 und 3 EisenbahnG 1957) nicht mehr "in" der Entscheidung nach § 48 Abs 1 EisenbahnG 1957 zu treffen ist, sondern vielmehr (vorbehaltlich einer Einigung) in einem späteren Verfahren (Hinweis E vom
- November 2008, 2008/03/0091, mwH). Die durch das Deregulierungsgesetz 2001 in § 48 EisenbahnG 1957 - insbesondere in seinem Abs 2 - geschaffene Neuregelung dient der Vereinfachung bzw Erleichterung des Verfahrens (vgl die Gesetzesmaterialien AB 886 BlgNR XXI. GP, S 2; vgl den Beschluss des OGH vom
- Juli 2014, der auf die damit intendierte Entlastung der Verwaltungsbehörde hinweist).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Rechtslage bis zum DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001, auf dem Boden der damaligen Paragraphen 48 und 49 EisenbahnG 1957 tatsächlich im Spruch der Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger vorzunehmen war, während eine derartige Verpflichtung seit dem Deregulierungsgesetz 2001 nicht mehr besteht und die beiden Verfahren insofern voneinander entkoppelt wurden, als die Kostenentscheidung (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957) nicht mehr "in" der Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 zu treffen ist, sondern vielmehr (vorbehaltlich einer Einigung) in einem späteren Verfahren (Hinweis E vom
- November 2008, 2008/03/0091, mwH). Die durch das Deregulierungsgesetz 2001 in Paragraph 48, EisenbahnG 1957 - insbesondere in seinem Absatz 2, - geschaffene Neuregelung dient der Vereinfachung bzw Erleichterung des Verfahrens vergleiche die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 886 BlgNR römisch 21 . GP, S 2; vergleiche den Beschluss des OGH vom
- Juli 2014, der auf die damit intendierte Entlastung der Verwaltungsbehörde hinweist). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/03/0051 Besprechung in: ecolex 10/2019, S. 918-919;ecolex 10 aus 2019,, S. 918-919; European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J00
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.